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Kapitallebensversicherungen: Veräußerung auf dem Zweitmarkt ist umsatzsteuerfrei
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Veräußerung von Kapitallebensversicherungen auf dem Zweitmarkt von der Umsatzsteuer befreit ist.
Geklagt hatte eine AG, die von Privatpersonen abgeschlossene Kapitallebensversicherungen erwarb. Der Kaufpreis lag dabei stets über dem sogenannten Rückkaufswert, aber unter den eingezahlten Versicherungsprämien. Im Anschluss an den Ankauf änderte die AG die Versicherungsverträge ab, indem sie die Beitragszahlung auf jährliche Zahlungsweise umstellte und die Zusatzversicherungen kündigte, die für die Ablaufleistung unerheblich waren (z.B. Berufsunfähigkeits- und Unfallzusatzversicherungen).
Ziel war es dabei, die angekauften Versicherungen für die Restlaufzeit möglichst gleichförmig auszugestalten. Nach der Modifizierung veräußerte die AG ihre Rechte an den Kapitallebensversicherungen an Fondsgesellschaften weiter. Die Umsätze aus dieser entgeltlichen Übertragung behandelte die AG im Streitjahr 2007 als umsatzsteuerfrei. Das Finanzamt vertrat demgegenüber den Standpunkt, dass es sich bei der Veräußerung von Kapitallebensversicherungen auf dem Zweitmarkt um eine einheitliche, umsatzsteuerpflichtige Leistung handle, die auf der Grundlage des von den Fondsgesellschaften gezahlten Kaufpreises zu versteuern sei.
Der BFH gab der Klage der AG nun statt und urteilte, dass es sich bei den streitgegenständlichen Umsätzen um steuerfreie Umsätze im Geschäft mit Forderungen handelt, die umsatzsteuerfrei sind (nach § 4 Nr. 8 Buchst. c Umsatzsteuergesetz). Die AG hatte mit der Veräußerung ihrer Rechte und Pflichten an den vertraglich angepassten Kapitallebensversicherungen eine einheitliche sonstige Leistung erbracht. Dabei sah der BFH die Übertragung der künftigen Forderung (Ablaufleistung) als Hauptleistung an, weil Erwerber auf dem Zweitmarkt (Fonds) lediglich Interesse am Sparanteil der Versicherung haben.
HINWEIS
Die Entscheidung des BFH hat erhebliche Auswirkungen auf das Geschäftsmodell des An- und Verkaufs von „gebrauchten“ Lebensversicherungen. Dem Modell wäre die Geschäftsgrundlage entzogen worden, wenn der BFH eine Umsatzsteuerpflicht angenommen hätte.
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