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Brexit: Steuerliche Nachteile des Austritts aus der EU

Am 23.06.2016 stimmten die Bürger Großbritanniens mehrheitlich für den Austritt aus der Europäischen Union (EU). Da dieser Fall bislang einzigartig ist, diskutiert die steuerliche Fachwelt seit Juni 2016, welche steuerlichen Folgen der Austritt Großbritanniens aus dem Gemeinschaftsgebiet haben wird. Auf eine entsprechende Anfrage der FDP benennt die Bundesregierung unter anderem die folgenden Problembereiche:

  • Doppelbesteuerungsabkommen (DBA): Mit zahlreichen Ländern bestehen DBA, so auch mit dem Vereinigten Königreich. Allerdings werden viele in DBA getroffene Regelungen innerhalb der EU durch EU-rechtliche Vorschriften „überschrieben“, und zwar in begünstigender und vereinfachender Art und Weise. Durch den Austritt Großbritanniens aus der EU leben die nachteiligeren Regelungen des DBA Vereinigtes Königreich wieder auf.
     
  • Einkommensteuer: Derzeit sind verschiedene Aufwendungen, die ein in Deutschland ansässiger Steuerzahler nach Großbritannien überweist (z.B. Unterhaltszahlungen und Versorgungsleistungen), abziehbar, weil es sich bei Großbritannien um einen EU-Mitgliedstaat handelt. Nach dem Austritt aus der Gemeinschaft werden entsprechende Zahlungen die hiesige steuerliche Bemessungsgrundlage nicht mehr mindern können.
     
  • Körperschaftsteuer: In Großbritannien ansässige, aber hier tätige Körperschaften sind unter den entsprechenden Voraussetzungen des Körperschaftsteuergesetzes (z.B. gemeinnützige Tätigkeit) von der Körperschaftsteuer befreit. Durch den Austritt aus der EU endet die Körperschaftsteuerbefreiung automatisch, obwohl sich die Tätigkeit dem Inhalt nach nicht ändert.
     
  • Umsatzsteuer: In der Umsatzsteuer hängt die Besteuerung (oder eben Nichtbesteuerung) grenzüberschreitender Lieferungen und sonstiger Leistungen maßgeblich davon ab, ob der Vertragspartner in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Drittstaat seinen Sitz hat. Die Besteuerung solcher Leistungen wird sich also grundlegend ändern.

HINWEIS

Der Austritt Großbritanniens steht Ende März 2019 an. Angesichts der obengenannten möglichen Steuermehrbelastungen empfehlen wir Ihnen, mit Ihrem steuerlichen Berater abzuklären, ob 2018 noch entsprechende Maßnahmen getroffen werden sollten. 

HAFTUNGSAUSSCHLUSS

Stand : August / September 2018

Der Inhalt der Steuerinformation ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. Die Steuerinformation ersetzt nicht die individuelle Beratung.