Aktuelle Steuerinfos
Einkommensteuererklärung 2024: Diese zehn Pauschalen sollten Steuerzahler kennen
Um die eigene Steuerlast zu reduzieren, sammeln Steuerzahler über das Jahr verteilt häufig eine Vielzahl von Belegen. Der Fleiß wird nicht immer belohnt, denn bei einigen Kostenarten greifen Pauschalen - meist, wenn die tatsächlich nachgewiesenen Kosten niedriger sind. Diese zehn Pauschalen sollten Steuerzahler für die Einkommensteuererklärung 2024 unbedingt kennen:
Werbungskosten-Pauschbetrag: Die Pauschale für berufliche Ausgaben (Werbungskosten) steht allen Steuerzahlern zu, die bei einem Arbeitgeber angestellt sind. Für die Steuererklärung 2024 werden 1.230 € gewährt.
Entfernungspauschale: Der einfache Weg zur Arbeit wird für jeden Arbeitstag vom ersten bis zum 20. Kilometer mit einer Kilometerpauschale von 30 Cent je Kilometer berücksichtigt. Ab dem 21. Kilometer gibt es pauschal 38 Cent je Kilometer.
Homeoffice-Pauschale: Für alle Arbeitnehmer, die zu Hause arbeiten, gibt es die Homeoffice-Pauschale. Dabei werden für jeden häuslichen Arbeitstag pauschal 6 € anerkannt. Dies kann für bis zu 210 Arbeitstage im Jahr genutzt werden. Maximal kommen so 1.260 € pauschal zusammen.
Kontoführungspauschale: Kontoführungsgebühren für das Gehaltskonto werden vom Finanzamt (FA) pauschal mit 16 € anerkannt.
Verpflegungspauschale: Berufstätige können für beruflich erforderliche Reisen einen Verpflegungszuschlag in Abhängigkeit von der Reisedauer geltend machen. Dauert die Dienstreise mehr als acht Stunden, gibt es 14 € pauschal. Überschreitet die Auswärtstätigkeit volle 24 Stunden, sind es 28 € pro Tag. Der An- und der Abreisetag bei mehrtägigen Reisen werden mit 14 € angesetzt.
Umzugskostenpauschale: Ist ein Umzug beruflich veranlasst, erkennt das FA für die berufstätige Person pauschal Umzugskosten von 964 € an. Ziehen weitere Familienmitglieder um, gibt es für jedes weitere Haushaltsmitglied 643 € zusätzlich.
Sonderausgaben-Pauschbetrag: Bei den Sonderausgaben erkennt der Fiskus eine Pauschale von 36 € pro Jahr an.
Sparer-Pauschbetrag: Einkünfte aus Kapitalvermögen bleiben bis 1.000 € pro Jahr und Steuerzahler steuerfrei.
Pflege-Pauschbetrag: Wird eine angehörige oder nahestehende Person in deren oder im eigenen Haushalt gepflegt, steht dem Pflegenden eine Pauschale für die Pflegeleistung zu. Die Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad der betreuten Person. Die steuerliche Entlastung beginnt bei einem Pflegegrad von 2 mit 600 € und geht bis zu 1.800 € bei einem Pflegegrad von 4, 5 oder dem Merkmal H.
Behinderten-Pauschbetrag: Die Höhe des Pauschbetrags hängt vom ärztlich festgestellten und amtlich bescheinigten Grad der Behinderung (GdB) ab. Bei einem GdB von 20 wird eine Jahrespauschale in Höhe von 384 € gewährt, diese steigert sich bis auf 2.840 €. Hilflosen und blinden Menschen stehen 7.400 € zu. Auch bei einem Pflegegrad von 4 oder 5 kann der Behinderten-Pauschbetrag genutzt werden. Zusätzlich gibt es eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale: Menschen mit dem Merkzeichen aG, Bl, TBl oder H steht ein Pauschbetrag von 4.500 € zu. Beträgt der GdB mindestens 80 oder 70 mit dem Merkzeichen G, werden pauschal 900 € gewährt.
HAFTUNGSAUSSCHLUSS
Der Inhalt der Steuerinformation ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. Die Steuerinformation ersetzt nicht die individuelle Beratung.