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Garantiezusagen von Händlern: Steuerrechtsausschuss gibt Praxistipp
Der Steuerrechtsausschuss des Deutschen Steuerberaterverbandes e.V. (DStV) hat einen Praxishinweis zur Versicherungs- und Umsatzsteuer bei Garantiezusagen von Händlern erarbeitet und veröffentlicht.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hatte im letzten Jahr zur umsatzsteuerlichen und versicherungsteuerrechtlichen Behandlung von Garantiezusagen von Kfz-Händlern Stellung genommen. Der Anwendungszeitpunkt der dort genannten Grundsätze wurde mehrfach verschoben. Nun sollen die Vorgaben ab dem 01.01.2023 gelten. Die Verwaltung hatte in diesem Zusammenhang die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs übernommen.
Entgeltliche Garantiezusagen von Kfz-Händlern unterliegen künftig als eigenständige Leistung grundsätzlich der Versicherungsteuer. Dies gilt unabhängig davon, ob im Garantiefall eine Geldzahlung oder die Reparatur zu leisten ist. Zu beachten ist, dass aufgrund der Umsatzsteuerfreiheit der Versicherungsleistung insoweit kein Vorsteuerabzug möglich ist. Der DStV findet es durchaus beachtlich, dass das BMF-Schreiben branchenunabhängig gelten soll, und empfiehlt betroffenen Unternehmen zu überprüfen, ob deren Verträge Ausnahmen von der Versicherungsteuerpflicht erfüllen. Wird beispielsweise kein gesondertes Entgelt für die Garantie erhoben und ist ein Erwerb ohne Garantie nicht möglich, liegt keine Versicherungsleistung vor. Auch bei einer Garantiezusage im Rahmen eines Vollwartungsvertrags kommt es nicht zu einer Versicherungsteuerpflicht. Hier liegt eine umsatzsteuerpflichtige Leistung eigener Art vor. Sofern das Unternehmen lediglich Versicherungsschutz vermittelt, entsteht ebenfalls keine Versicherungsteuer, da die direkte Vertragsbeziehung zwischen Kunde und Versicherungsunternehmen besteht.
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