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Haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen: Wie Gartenarbeiten die Steuerlast senken können

Wer seinen Garten durch Dienstleister im Schuss halten lässt, kann die anfallenden Kosten als haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen. Ein entsprechender Steuerbonus lässt sich sowohl von Hauseigentümern als auch von Mietern absetzen. Es ist hierfür nicht erforderlich, dass die Immobilie ganzjährig selbst genutzt wird. Das heißt, auch Gartenarbeiten an Zweit- und Ferienhäusern sind absetzbar. Die Immobilien dürfen sich sogar in der EU oder im EWR befinden, solange der Hauptwohnsitz in Deutschland liegt.

 

Hinweis 
Gartenarbeiten sind allerdings erst dann abzugsfähig, wenn die Immobilie bewohnt wird. Fallen entsprechende Kosten vor dem Einzug in einen Neubau an, können diese daher noch nicht steuerlich geltend gemacht werden.

 

Es spielt keine Rolle, ob der Garten erstmalig angelegt oder umgestaltet wird. Einmalige Arbeiten, wie das Verfliesen der Terrasse, das Anbringen eines Sonnenschutzes, die Einzäunung des Grundstücks, das Gestalten der Beete, das Anlegen eines Gartenteichs, das Pflanzen einer Hecke oder Legen eines Rollrasens sind steuerlich Handwerkerleistungen.

Wiederholt anfallende Arbeiten wie Rasenmähen, Heckenschneiden, Schädlingsbekämpfung, Unkrautjäten, Pflanzen in Vlies einpacken oder Laub vom Gehweg entfernen gehören zu den haushaltsnahen Dienstleistungen.

Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen sind jeweils zu 20 % absetzbar, es gelten aber unterschiedliche Höchstgrenzen: Bei den haushaltsnahen Dienstleistungen werden maximal 20.000 € berücksichtigt. Daraus entsteht im günstigsten Fall ein Steuervorteil von 4.000 €. Für Handwerkerarbeiten gilt eine Höchstgrenze von maximal 6.000 €. Daraus ergibt sich ein Steuervorteil von bis zu 1.200 €. Insgesamt können also 5.200 € pro Jahr für Gartenarbeiten eingestrichen werden. Diese Summe wird erfreulicherweise direkt von der Steuerlast und nicht vom Einkommen abgezogen.

Beschränkt ist die Absetzbarkeit allerdings auf Lohn-, Fahrt- und Maschinenkosten. Die Umsatzsteuer und Verbrauchsmaterialien wie Treibstoff, Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmittel gehören dazu. Nicht absetzbar sind die Kosten für Pflanzen und Material. Aus diesem Grund ist bei der Rechnungsstellung eine transparente und getrennte Aufstellung erforderlich, ansonsten lehnt das Finanzamt den Steuerbonus ab. Als Nachweise werden eine Rechnung und ein Überweisungsbeleg, z.B. der Kontoauszug, benötigt. Besonders wichtig: Die Rechnung muss per Überweisung beglichen werden, bei Barzahlung kann der Steuervorteil nicht beansprucht werden.
 

HAFTUNGSAUSSCHLUSS

Stand : November / Dezember 2024

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