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Jobtickets für Arbeitnehmer: Auch bei Pauschalversteuerung bleibt die Entfernungspauschale absetzbar
Jobtickets sind eine beliebte Form der Mitarbeiterbindung. Arbeitgeber erwerben diese ÖPNV-Karten zu Sondertarifen direkt bei Verkehrsunternehmen und stellen sie ihren Arbeitnehmern dann zur Verfügung.
Bereits seit 2019 sind Jobtickets steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum Lohn gewährt werden. Das steuerfreie Jobticket darf vom Arbeitnehmer sogar für Fahrten in der Freizeit eingesetzt werden. Das Jobticket mindert lediglich die absetzbare Entfernungspauschale des Arbeitnehmers. Gänzlich entfallen war der Steuervorteil allerdings bislang, wenn der Ticketzuschuss des Arbeitgebers als Gehaltsumwandlung gewährt wurde (Herabsetzung des Bruttolohns wegen Ticketgestellung).
Seit 2020 gelten auch steuergünstige Regeln für Jobtickets, die vom Arbeitgeber im Wege der Gehaltsumwandlung zur Verfügung gestellt werden. Sie können vom Arbeitgeber seither pauschal mit 15 % lohnversteuert werden. In diesem Fall muss der Arbeitgeber die Aufwendungen für das Ticket auf der Jahreslohnsteuerbescheinigung eintragen. Es erfolgt dann aber ebenfalls eine Anrechnung auf die Entfernungspauschale des Arbeitnehmers.
Führt der Arbeitgeber alternativ eine pauschale Lohnsteuer von 25 % ab, muss er den Vorteil auf der Jahreslohnsteuerbescheinigung nicht ausweisen, so dass der Arbeitnehmer seine Entfernungspauschale ungekürzt in Anspruch nehmen kann.
Beispiel:
Arbeitnehmer A ist ledig, hat keine Kinder, verdient 3.000 € brutto im Monat und arbeitet in einer Stadt, in der das Jobticket 45,20 € im Monat kostet. Er zahlt keine Kirchensteuer und genießt keine besonderen Steuervorteile. Am Ende des Monats bekommt er netto rund 1.970 € heraus.
Bei der Wahl der 25-%-Pauschalversteuerung zieht der Arbeitgeber den Ticketpreis von 45,20 € im Monat vom Bruttogehalt ab (und verrechnet die Pauschalsteuer mit dem Nettolohn). Netto erhält der Arbeitnehmer dann rund 1.934 €, also effektiv 36 € weniger im Monat. Dafür bekommt er aber ein Ticket, das 45,20 € wert ist. Aufs Jahr gerechnet spart er also rund 110 €. Seine Entfernungspauschale für Fahrten zur Arbeit kann er weiterhin ungekürzt absetzen.
HINWEIS
Welche Art der Pauschalversteuerung für Sie als Arbeitnehmer günstiger ist, kommt auf die Entfernung zur Arbeitsstätte an. Wer weit pendelt, profitiert mehr von der Entfernungspauschale als jemand, der nah an seiner ersten Tätigkeitsstätte wohnt. Das heißt: Wer keine oder nur geringe Kosten über die Entfernungspauschale geltend machen kann, für den ist die 15-%-Pauschalversteuerung steuerlich günstiger. Wer hingegen viele Kilometer pro Jahr in die Steuererklärung eintragen kann, ist mit der 25-%-Option im Vorteil.
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