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Kost und Logis vom Arbeitgeber: Welche Sachbezugswerte für 2022 gelten
Viele Arbeitnehmer schätzen es, wenn sie in ihrer Mittagspause eine kostenlose oder verbilligte Mahlzeit in der betriebseigenen Kantine beziehen können. Derartige Sachbezüge sind allerdings nicht steuerfrei, sondern müssen als geldwerter Vorteil erfasst werden, so dass sie dem lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt hinzugerechnet werden. Trotz der Besteuerung hat dies für den Arbeitnehmer den Vorteil, dass diese Lohnbestandteile im Fall einer Arbeitslosigkeit bei der Höhe des Arbeitslosengeldes berücksichtigt werden. Zudem beeinflusst der geldwerte Vorteil die Höhe der künftigen Rente positiv.
Für das Jahr 2022 hat das Bundesfinanzministerium nun die neuen Sachbezugswerte bekanntgegeben. Diese amtlichen Werte haben eine vereinfachte Lohnabrechnung zum Zweck. Der Arbeitgeber muss also nicht werktäglich die tatsächlichen Kosten ermitteln. Die jeweils geltenden Werte bemessen sich am Verbraucherpreisindex für Gaststätten- und Beherbergungsleistungen.
Der Wert eines Frühstücks ist nun auf 1,87 € festgelegt, der Wert eines Mittag- und Abendessens jeweils auf 3,57 € je Kalendertag. Ist die Verpflegung für den Angestellten kostenlos, wird der entsprechende Sachbezugswert als geldwerter Vorteil im Lohnkonto erfasst. Erhält der Mitarbeiter in der Betriebskantine ein verbilligtes Mittagessen z.B. für 3 €, so ist die Differenz zwischen dem Sachbezugswert und dem Essenspreis (also 0,57 €) als geldwerter Vorteil des Arbeitnehmers anzusetzen. Muss der Mitarbeiter dagegen 3,57 € oder mehr für sein Essen bezahlen, fällt kein geldwerter Vorteil mehr an.
Da die Sachbezugswerte in der Regel niedriger ausfallen als die tatsächlichen Kosten der Mahlzeit, können Arbeitgeber bei den Lohnnebenkosten sparen, wenn sie ihren Mitarbeitern eine regelmäßige Verpflegung zur Verfügung stellen. Würden sie die Ausgaben für das Essen als Lohn auszahlen, wären die Kosten höher. Diese Zusatzleistung zum Lohn ist daher für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen interessant.
Der pauschale Sachbezugswert für eine kostenfreie Unterkunft liegt seit dem 01.01.2022 bei 241 € pro Monat - das sind auf das Jahr gerechnet 48 € mehr als 2021. Allerdings kommt der Sachbezugswert nur dann zum Tragen, wenn der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter ein Zimmer und nicht eine abgeschlossene Wohnung zur Verfügung stellt. Dies ist zum Beispiel häufig bei saisonalen Arbeitskräften in der Hotellerie, Landwirtschaft oder Baubranche der Fall. Bei Gemeinschaftsunterkünften und Arbeitnehmern unter 18 Jahren gelten niedrigere Sachbezugswerte. Muss der Arbeitnehmer einen Teilbetrag selbst dazuzahlen, verringert sich der zu versteuernde Betrag entsprechend.
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