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Kleinunternehmerregelung: Wann die Option zur Regelbesteuerung widerrufen werden kann

Bei Unternehmen, deren Umsätze im laufenden Kalenderjahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen werden und im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 € nicht überschritten haben, erhebt das Finanzamt keine Umsatzsteuer. In diesem Fall greift die Kleinunternehmerregelung und Unternehmen müssen keine Umsatzsteuer in ihren Rechnungen ausweisen.

Hinweis:
Besteht der Kundenkreis vor allem aus Privatkunden, die selbst keinen Vorsteuerabzug geltend machen können, können Kleinunternehmer ihre Leistungen am Markt also günstiger anbieten als Konkurrenzunternehmen, die Umsatzsteuer auf ihre Nettobeträge aufschlagen müssen.

Da Kleinunternehmern aber zugleich selbst das Recht zum Vorsteuerabzug verwehrt bleibt, kann es sich für sie lohnen, gegenüber dem Finanzamt durch die Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und -erklärungen auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung zu verzichten. Diese sogenannte Option zur Regelbesteuerung ist für mindestens fünf Kalenderjahre bindend.

Wie diese Fünfjahresfrist zu berechnen ist, wenn ein Unternehmer seit Jahren freiwillig die Regelbesteuerung anwendet, zwischenzeitlich aber mit seinen Umsätzen die Kleinunternehmergrenzen „reißt“, hat der Bundesfinanzhof (BFH) im Urteilsfall näher beleuchtet. Hier hatte ein Handwerker bereits 2006 auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet und seitdem Umsatzsteuererklärungen abgegeben. Während seine Umsätze zunächst noch innerhalb der Kleinunternehmergrenzen blieben, lagen sie in den Jahren 2011 und 2012 kurzzeitig darüber, in den Folgejahren allerdings wieder darunter. Für das Jahr 2017 wollte der Handwerker schließlich von der jahrelang angewandten Regelbesteuerung zur Kleinunternehmerregelung zurückkehren.

Das verwehrte ihm das Finanzamt jedoch, da die Fünfjahresfrist noch nicht abgelaufen sei. Die spitzfindige Argumentation: Maßgeblich für die Fristberechnung sei nicht der Verzicht (= die Option zur Regelbesteuerung) aus 2006, sondern der erneute Verzicht 2014. Durch die Überschreitung der Kleinunternehmergrenzen in 2011 und 2012 habe der Handwerker in den Jahren 2012 und 2013 der Regelbesteuerung unterlegen. Da die Umsatzgrenzen in 2013 wieder unterschritten wurden, habe die Abgabe der Umsatzsteuererklärung für 2014 einen erneuten Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung dargestellt. Der Handwerker sei damit für fünf Jahre (2014 bis 2018) daran gebunden.

Der BFH urteilte jedoch, dass der Handwerker die Kleinunternehmerregelung 2017 bereits wieder anwenden durfte, da der Widerruf des Verzichts wirksam war. Das kurzfristige Überschreiten der Umsatzgrenzen hatte nach Gerichtsmeinung keine automatische Beendigung des Verzichts auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung zur Folge. In der Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2014 sei ?keine erneute Verzichtserklärung zu sehen, weil der Verzicht aus 2006 weiterhin wirksam gewesen sei.

HAFTUNGSAUSSCHLUSS

Stand : Februar / März 2021

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