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Werklieferung: Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung zum 01.07.2021
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 11.03.2021 die Nichtbeanstandungsregelung für Werklieferungen verlängert.
Die Finanzverwaltung hatte bereits mit Schreiben vom 01.10.2020 den Begriff der Werklieferung neu definiert. Hintergrund war, dass der Bundesfinanzhof (BFH) 2013 zum Reverse-Charge-Verfahren bei Bauleistungen entschieden hatte, dass Werklieferungen vorliegen, sobald zusätzlich zur Verschaffung der Verfügungsmacht ein fremder Gegenstand be- oder verarbeitet wird. Zudem stellte der BFH klar, dass es für die Annahme einer Werklieferung nicht ausreiche, dass eigene Gegenstände des Leistenden be- oder verarbeitet würden. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass ist in diesem Zusammenhang geändert worden.
Hinsichtlich bis vor dem 01.01.2021 entstandener gesetzlicher Umsatzsteuer - auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs und Fälle des § 13b Umsatzsteuergesetz - wird es nicht beanstandet, wenn die Unternehmer Lieferungen entsprechend der bisherigen Fassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses behandelt haben.
Mit dem aktuellen BMF-Schreiben wird diese Nichtbeanstandungsregelung für bis vor dem 01.07.2021 entstandene Umsatzsteuer verlängert.
HINWEIS
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
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