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Einkommensteuer: Rentenbeginn bei Verschiebung der Rente

Manch einer freut sich schon Jahre vorher auf seine Rente, andere fühlen sich noch zu fit und aktiv im Berufsleben, um ab einem bestimmten Alter in Rente zu gehen. So wird dann der Beginn der Rente auf einen späteren Zeitpunkt hinausgeschoben. Man sollte meinen, dass sich dadurch kein Nachteil ergibt. Aber ist das wirklich so? Das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) musste dies entscheiden.

Der Kläger erzielt unter anderem Renteneinkünfte. Beim Versorgungswerk für Rechtsanwälte bestand ein Rentenanspruch mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Unmittelbar vor Erreichen der Altersgrenze beantragte der Kläger am 01.10.2009 entsprechend den Regelungen in der Satzung des Versorgungswerks, die Rentenzahlungen über die Altersgrenze zunächst bis zur Vollendung des 66. Lebensjahres hinauszuschieben. Dem wurde mit Schreiben vom 14.10.2009 entsprochen. In den Folgejahren wurde ebenso verfahren. Der Rentenbeginn wurde letztlich bis Oktober 2012 aufgeschoben. Das Finanzamt berücksichtigte als Jahr des Rentenbeginns das Jahr 2012 statt des Jahres 2009, in dem der eigentliche Rentenbeginn gewesen wäre. Hierdurch betrug der Besteuerungsanteil, das heißt der steuerpflichtige Anteil der Rente, 64 % statt 58 %. Der Kläger legte erst nach Erhalt des Einkommensteuerbescheids 2016 Einspruch gegen den Besteuerungsanteil ein.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Nach dem Einkommensteuergesetz ist der der Besteuerung unterliegende Anteil nach dem Jahr des Rentenbeginns und dem in diesem Jahr maßgebenden Prozentsatz aus der Tabelle zu entnehmen. Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2012 beträgt der Besteuerungsanteil laut Tabelle 64 %. Dieser gilt ab dem Jahr, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt, für die gesamte Laufzeit der Rente. Ob der Besteuerungsanteil in einem späteren Jahr geändert werden kann, ist in dem Fall nicht relevant. Denn das Finanzamt ist zu Recht von einem Rentenbeginn im Jahr 2012 und nicht im Jahr 2009 ausgegangen. Nach Auffassung des Senats ergibt die Auslegung des Begriffs „Jahr des Rentenbeginns“, dass im Streitfall maßgebend das Jahr der ersten tatsächlichen Rentenzahlung, also 2012, ist. Der Rentenbeginn ist in dem Jahr, in dem der Steuerpflichtige die Leistungen tatsächlich erhalten und sich seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht hat. Dies ist erst bei einer tatsächlichen Zahlung der Fall und nicht schon zu dem Zeitpunkt, zu dem er die Rente erstmals hätte erhalten können.

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Stand : März / April 2021

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