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Vorläufiges Insolvenzverfahren: BMF übernimmt Rechtsprechung des BFH

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 04.03.2021 ein Schreiben zu den Auswirkungen der Anordnungen der vorläufigen Eigenverwaltung unter Bestellung eines vorläufigen Sachwalters auf eine umsatzsteuerliche Organschaft herausgegeben. Die Regelungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses sind in diesem Zusammenhang angepasst worden.

Das BMF nimmt damit Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH). Dieser hat im Jahr 2019 entschieden, dass weder die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung beim Organträger noch die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung bei der Organgesellschaft zu einer Beendigung der Organschaft führt. Das gilt, so der BFH, wenn das Insolvenzgericht lediglich bestimmt, dass ein vorläufiger Sachwalter bestellt wird sowie eine Anordnung nach der Insolvenzordnung erlässt.

Durch die vorläufige Eigenverwaltung verfolgt der Gesetzgeber grundsätzlich das Ziel, Schuldnern den Zugang zu diesem Verfahren zu erleichtern und durch die Erhaltung von Verfügungsbefugnissen das Vertrauen ihrer Geschäftspartner zu sichern. Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

HINWEIS

Bei einer Organschaft handelt es sich um mehrere rechtlich selbständige Unternehmen, die in einem Über- bzw. Unterordnungsverhältnis zueinander stehen. Im Falle einer Organschaft werden diese Unternehmen zusammengefasst, so dass sie wie ein einziges Steuersubjekt behandelt werden.

HAFTUNGSAUSSCHLUSS

Stand : Mai / Juni 2021

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