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BMF passt Umsatzsteuer-Anwendungserlass an: Wann liegt ein unberechtigter Steuerausweis vor?
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 11.01.2021 ein Schreiben zum unberechtigten Steuerausweis in einer Rechnung herausgegeben. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde in diesem Zusammenhang angepasst.
Bereits im Jahr 2016 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) zum unberechtigten Steuerausweis in einer Rechnung entschieden. In diesem Urteil ging es um einen nicht unternehmerisch tätigen öffentlich-rechtlichen Zweckverband zur Tierkörperbeseitigung, der im Gebührenbescheid als Teil der Entsorgungsgebühr ein Nettoentsorgungsentgelt nebst darauf entfallendem Steuerbetrag ausgewiesen hatte. Der BFH kam zu dem Ergebnis, dass hier ein unberechtigter Steuerausweis vorlag.
Das BMF nimmt in seinem aktuellen Schreiben auf die BFH-Rechtsprechung Bezug und stellt klar, dass die erteilte Rechnung (ggf. auch unzutreffend) nicht alle im Umsatzsteuergesetz aufgezählten Merkmale aufweisen müsse. Ein unberechtigter Steuerausweis in einer Rechnung liege bereits dann vor, wenn die Rechnung den Rechnungsempfänger, den (vermeintlichen) Leistungsempfänger, eine Leistungsbeschreibung sowie das Entgelt und die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer ausweise.
HINWEIS
Laut Umsatzsteuergesetz liegt ein unberechtigter Steuerausweis vor, wenn jemand in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Steuerausweis nicht berechtigt ist, mit der Folge, dass der Rechnungsaussteller den ausgewiesenen Steuerbetrag schuldet. Ziel dieser Regelung ist es, Schäden am Umsatzsteueraufkommen zu verhindern, die durch Ausstellung von Scheinrechnungen bzw. Rechnungen mit überhöht ausgewiesener Umsatzsteuer und die Geltendmachung der daraus ersichtlichen Vorsteuer entstehen.
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