Steuerinfo-Archiv
Haushaltsnahe Dienstleistungen: Welche Kostenarten Sie in der Steuererklärung absetzen können
Alle Jahre wieder: Wenn die Einkommensteuererklärung ansteht (oder man sich in der Phase des Belegesammelns befindet), lohnt es sich, darauf zu achten, in welcher Höhe die sogenannten haushaltsnahen Dienstleistungen die Steuerlast senken können. Es gilt: Wer Handwerker, Putzhilfen, Gärtner & Co. in seinem Haushalt beschäftigt, kann 20 % der anfallenden Lohnkosten in seiner Einkommensteuererklärung abziehen. Der Steuerbonus für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen setzt allerdings voraus, dass die erbrachten Leistungen eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen. Dienstleistungen sind nur dann „haushaltsnah“ und damit abzugsfähig, wenn sie auch vom Steuerzahler selbst oder von anderen Haushaltsmitgliedern erledigt werden könnten. Bei Handwerkerleistungen gilt diese Voraussetzung nicht. Begrenzt ist der Steuerbonus durch drei Höchstbeträge:
- Handwerkerlöhne lassen sich pro Jahr mit maximal 6.000 € abrechnen, der Steuerbonus ist auf 1.200 € pro Jahr (d.h. 20 %) beschränkt. Der Fiskus erkennt hier sämtliche handwerkliche Tätigkeiten an, die bei der Renovierung, Erhaltung oder Modernisierung im Haushalt anfallen. Unerheblich ist, ob die Arbeiten lediglich simples Heimwerkerwissen erfordern oder nur von Fachkräften ausgeführt werden können. Begünstigt sind beispielsweise die Kosten für Dachdecker, Küchen-, Kamin- und Fensterbauer, Installateure, Schornsteinfeger, Parkettleger und Klavierstimmer.
- Minijobber im Privathaushalt werden vom Fiskus ebenfalls mit einem Steuerbonus von 20 % der Lohnkosten gefördert. Pro Jahr lassen sich Minijobkosten bis zu 2.550 € abrechnen, der Steuerbonus beträgt hier höchstens 510 € pro Jahr. Haushaltsnah sind alle Tätigkeiten, die einen engen Bezug zum Haushalt aufweisen, wie beispielsweise Kochen, Putzen, Bügeln, Waschen oder Gartenpflege. Keinen Steuerbonus gibt es für Unterrichtsleistungen (auch Nachhilfe) oder sportliche Freizeitbetätigungen (z.B. Fitnesskurse).
- Kosten für haushaltsnahe Dienstleister, die „auf Lohnsteuerkarte“ oder auf selbständiger Basis im Privathaushalt arbeiten, sind mit maximal 20.000 € pro Jahr abziehbar, die maximal erzielbare Steuerersparnis beträgt hier somit 4.000 €. Auch die Kosten für ein Au-pair im Privathaushalt können unter diesen Höchstbetrag gefasst werden. Pauschal dürfen 50 % der Lohnkosten abgerechnet werden, wenn das Au-pair neben der Kinderbetreuung auch leichte Hausarbeiten übernimmt.
Private Auftraggeber sollten wissen, dass der Fiskus den Steuerbonus nur gewährt, wenn eine ordnungsgemäße Rechnung über die Leistungen vorhanden und die Bezahlung per Überweisung erfolgt ist. Barzahlung ist nicht erlaubt.
Ist in einer Handwerkerrechnung nur ein einheitlicher Rechnungsbetrag für Material und Lohn genannt, sollten Auftraggeber vom Dienstleister zeitnah eine aufgeschlüsselte Rechnung einfordern, damit sie ihren Steuerbonus für die Arbeitskosten nicht gefährden. Der Anteil der Arbeitskosten darf vom Auftraggeber nicht einfach geschätzt werden.
HINWEIS
Nachdem der Fiskus den Haushalt früher eng durch die Grundstücksgrenzen begrenzt sah, hat er mittlerweile eingelenkt und erkennt auch Dienstleistungen an, die dem Haushalt dienen und auf angrenzenden (öffentlichen) Flächen erbracht werden. Somit dürfen mittlerweile auch Lohnkosten etwa für den Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen vor dem Grundstück als haushaltsnahe Dienstleistungen abgezogen werden.
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