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Mitarbeiterrabatt: Vergünstigung von einem Dritten ist kein Arbeitslohn

Um Mitarbeiter zu entlohnen, gibt es neben dem üblichen Gehalt eine Menge weiterer Bausteine. Die meisten dieser Bausteine sind zwar genauso steuer- und sozialversicherungspflichtig wie das Grundgehalt, aber es gibt auch Ausnahmen - etwa den Mitarbeiterrabatt. Denn erst Rabatte über dem Freibetrag von 1.080 € pro Jahr und Mitarbeiter sind steuerpflichtig. Richtig interessant wird es, wenn der Mitarbeiterrabatt gar nicht vom Arbeitgeber, sondern von einem Dritten zugewendet wird. Wie er dann steuerlich zu bewerten ist, hat kürzlich das Finanzgericht Köln (FG) ausgearbeitet.

Im Urteilsfall hatte ein Angestellter eines Automobilzulieferers einen um 23 % vergünstigten Pkw vom Hersteller erworben. Der Automobilhersteller war Gesellschafter des Zuliefererbetriebs, die Unternehmen waren also verbunden. Das Finanzamt bemängelte, dass ein fremder Käufer nur 18,7 % Rabatt erhalten hätte. In Höhe von 4,3 % habe der Mitarbeiter daher einen Vorteil nur aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Zuliefererbetrieb erhalten. Diesen Vorteil bewertete das Finanzamt als Lohnbestandteil.

Nach Auffassung des FG ist es zwar möglich, Vorteile von fremden Dritten als Lohnbestandteil anzusehen - im Streitfall jedoch nicht. Denn Voraussetzung dafür, dass überhaupt Lohn vorliegen kann, ist eine Gegenleistung für eine bestimmte Tätigkeit. Der Rabatt wurde dem Mitarbeiter des Zulieferers aber nicht für das Zurverfügungstellen seiner Arbeitskraft gewährt, sondern erfolgte aus eigenbetrieblichem Interesse des Herstellers. Letztendlich war der Angestellte für den Autohersteller „nur“ eine leicht zugängliche Kundengruppe mit Multiplikatoreffekt. Bei dem Rabatt handelte es sich also nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn.

HINWEIS

Die Entscheidung zu diesem Sachverhalt ist nicht die erste: Auch das FG Hamburg hat in einem ähnlich gelagerten Fall so entschieden. Da die Verwaltung jedoch restriktiver ist und bei einem Näheverhältnis zwischen Arbeitgeber und dem Dritten immer einen Lohnvorteil sieht, muss man auf ein richtungsweisendes Urteil des Bundesfinanzhofs hoffen. Wir halten Sie auf dem Laufenden.
 

HAFTUNGSAUSSCHLUSS

Stand : Februar / März 2019

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