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Verteilung größeren Erhaltungsaufwands: Bei Tod des Vermieters erfolgt Sofortabzug

Private Vermieter müssen größere Erhaltungsaufwendungen für ihr Mietwohnobjekt nicht unbedingt in voller Höhe im Zahlungsjahr als Werbungskosten absetzen, sondern können diesen Aufwand alternativ gleichmäßig über einen Zeitraum von zwei bis fünf Jahren verteilen.

Hinweis:
Durch diesen gestreckten Werbungskostenabzug lässt sich die Steuerersparnis häufig optimieren, weil das zu versteuernde Einkommen mehrerer Jahre dann in Bereichen gekappt werden kann, in denen der progressiv ansteigende Einkommensteuersatz besonders hoch ausfällt.

Verstirbt der Vermieter innerhalb des Verteilungszeitraums, stellt sich steuerlich die Frage, ob der noch nicht geltend gemachte Erhaltungsaufwand in seiner „letzten“ Einkommensteuererklärung in einer Summe geltend gemacht werden muss oder bei den Erben über die Restdauer abgeschrieben werden kann.

Hinweis:
Die Finanzämter befolgen derzeit eine Regelung aus der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung und führen die Verteilung der Erhaltungsaufwendungen bei den Erben fort, was häufig die steuerlich günstigere Variante ist.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diesem Vorgehen nun jedoch widersprochen und entschieden, dass ein noch nicht abgeschriebener Restbetrag der Erhaltungsaufwendungen in der letzten Einkommensteuerveranlagung des Verstorbenen (der Erklärung des Todesjahres) abgezogen werden muss.

Geklagt hatte die Witwe eines Vermieters, der noch zu Lebzeiten Erhaltungsaufwendungen für sein Mietobjekt auf einen Zeitraum von fünf Jahren verteilt hatte. Zum Todeszeitpunkt war noch ein Restbetrag von rund 30.000 € nicht abgeschrieben, so dass die Witwe diesen Betrag „auf einen Schlag“ im Todesjahr als Werbungskosten ihres Mannes erklärte. Das Finanzamt vertrat jedoch die Auffassung, dass der Erhaltungsaufwand über den verbleibenden Verteilungszeitraum bei der Erbengemeinschaft abzuschreiben sei.

Der BFH gab der Witwe recht und verwies darauf, dass die Verteilung des Erhaltungsaufwands über mehrere Jahre dazu diene, dass ein Steuerzahler die Progression in seinem Steuertarif besser ausnutzen könne. Demnach sei nur der Steuerpflichtige, der die Aufwendungen getragen habe, Zurechnungssubjekt der von ihm erzielten Einkünfte. Versterbe der Steuerpflichtige innerhalb des Verteilungszeitraums, sei der noch nicht berücksichtigte Teil der Erhaltungsaufwendungen im Veranlagungszeitraum seines Versterbens als Werbungskosten abzusetzen. Für eine Fortführung der Abschreibung bei einem Rechtsnachfolger sah der BFH hier also keinen Raum.

HINWEIS

Im Urteilsfall hatte die Witwe des Vermieters offenkundig einen steuerlichen Vorteil dadurch, dass sie den noch nicht berücksichtigten Erhaltungsaufwand in der letzten gemeinsamen Zusammenveranlagung mit ihrem verstorbenen Mann geltend machen konnte. Dieser Fall wird jedoch in der Praxis eher die Ausnahme sein. In anders gelagerten Fällen, in denen ein Abzug beim Erblasser kaum einen bzw. keinen steuermindernden Effekt mehr hat, sind die Urteilsgrundsätze eher nachteilig, da den Erben schließlich eigenes steuerliches Abzugspotential verlorengeht.

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Stand : Juni / Juli 2021

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