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Urlaub auf dem Bauernhof: Wie Einkünfte aus Zimmervermietungen zu versteuern sind

Wenn Land- und Forstwirte ihre Höfe in Tourismusregionen betreiben, bieten sie häufig Ferienvermietungen an, denn oftmals sind Flächen und Gebäude für diese Zwecke bereits vorhanden. Wie Land- und Forstwirte die Einkünfte aus der Vermietung von Zimmern und Ferienwohnungen an Feriengäste einkommensteuerrechtlich behandeln müssen, hat nun die Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main (OFD) in einer neuen Verfügung erklärt. Demnach liegen bei zwei Fallgestaltungen gewerbesteuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor:

  1. Fallgruppe „Zimmer-/Bettenanzahl“: Es werden mehr als drei Zimmer oder mehr als fünf Betten für die  Beherbergungsleistungen bereitgehalten.
     
  2. Fallgruppe „Hauptmahlzeit“: Es werden zwar weniger Zimmer und Betten als in der ersten Fallgruppe bereitgehalten, außer dem morgendlichen Frühstück wird den Gästen jedoch mindestens noch eine Hauptmahlzeit gewährt. 

Sofern Land- und Forstwirte mit ihrer Ferienvermietung keiner der beiden Fallgruppen zuzuordnen sind, sind die Erträge aus dieser Vermietung entweder als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft oder als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu versteuern:

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft liegen vor, wenn die angebotenen Zimmer und Ferienwohnungen dem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen zuzurechnen sind. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Räumlichkeiten auf einem zuvor landwirtschaftlich genutzten Grundstück errichtet werden oder wenn ein Dachgeschoss in einem Wohngebäude des Betriebsvermögens für Feriengäste ausgebaut wird und die Räume samt zugehörigem Grund und Boden nicht durch eine eindeutige Entnahmehandlung aus dem Betriebsvermögen (unter Aufdeckung der stillen Reserven) entnommen worden sind.
     
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung liegen hingegen vor, wenn die vermieteten Räumlichkeiten (samt anteiligem Grund und Boden) aus dem Betriebsvermögen entnommen wurden oder von vornherein auf einem Grundstück des Privatvermögens errichtet worden sind. Land- und Forstwirte können die Räume nicht nachträglich in ihr land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen einlegen, da diese in keinem objektiven Zusammenhang zur Land- und Forstwirtschaft stehen und nicht geeignet sind, diese Tätigkeit zu fördern.


 

HINWEIS

Die OFD weist ihre Finanzämter in der Verfügung darauf hin, dass Vermietungsaktivitäten von Land- und Forstwirten durch eine Auswertung der öffentlichen Werbung und der Internetangebote ermittelt werden können.

HAFTUNGSAUSSCHLUSS

Stand : Mai / Juni 2019

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