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Umstrukturierung von Unternehmen: Bei Ausgliederung kann Grunderwerbsteuerbefreiung gegeben sein
Wer ein Grundstück kauft, muss Grunderwerbsteuer bezahlen. Auch der Erwerb eines Unternehmens, in dessen Betriebsvermögen sich Grundstücke befinden, ist in der Regel grunderwerbsteuerpflichtig. Allerdings kann es von dieser Regelung Ausnahmen geben. So können, auch wenn ein Unternehmen umstrukturiert wird, die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung gegeben sein. Das Finanzgericht Münster (FG) musste in einem Fall entscheiden, ob diese Voraussetzungen vorlagen.
Auf die Antragstellerin, eine GmbH, war im Zuge einer Ausgliederung zur Neugründung das Einzelunternehmen eines im Handelsregister eingetragenen Kaufmanns übertragen worden. Im Betriebsvermögen des Einzelunternehmens befanden sich neben Miteigentumsanteilen an Grundstücken auch Anteile an einer Kapitalgesellschaft, die ebenfalls Grundbesitz besaß. Die Ausgliederung wurde ins Handelsregister eingetragen. Der Grunderwerbsteuerbescheid nimmt auf den als „Kaufvertrag“ bezeichneten Ausgliederungsvertrag und dessen Datum Bezug; die nachfolgende Handelsregistereintragung wird nicht erwähnt.
Der Antrag der GmbH auf Befreiung von der Grunderwerbsteuer erwies sich als begründet. Nach Ansicht des FG war der Bescheid noch hinreichend bestimmt, die Bezeichnung „Kaufvertrag“ jedoch eine offenbare Unrichtigkeit. Die im Rahmen der Ausgliederung erfolgte Übertragung von Grundstücken aus dem Eigentum des Einzelkaufmanns auf die Antragstellerin und die Übertragung der im Eigentum der Tochtergesellschaften der GmbH stehenden Grundstücke erfüllen jeweils einen eigenen grunderwerbsteuerbaren Tatbestand. Allerdings sind diese Übertragungen nach dem Gesetz von der Grunderwerbsteuer befreit. Die Anwendung der Steuerbefreiung ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil ein Einzelunternehmer beteiligt war. „Unternehmen“ im Rahmen des Gesetzes sind alle wirtschaftlich tätigen Rechtsträger. Hätte der Gesetzgeber bestimmte Verschmelzungen von der Befreiung ausnehmen wollen, hätte er dies im Gesetz erwähnen müssen. Die Beteiligung an der abhängigen Gesellschaft muss auch nicht im Betriebsvermögen gehalten werden.
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