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Pausenverpflegung durch Arbeitgeber: Unbelegte Brötchen mit Heißgetränk sind kein Frühstück
Wenn Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern kostenlos oder verbilligt Speisen und Getränke anbieten, kann darin eine Zuwendung von Arbeitslohn liegen, so dass Lohnsteuer anfällt. Von Arbeitslohn ist regelmäßig auszugehen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine komplette Mahlzeit (Frühstück, Mittagessen oder Abendessen) kostenlos oder verbilligt überlässt.
Eine IT-Firma aus Nordrhein-Westfalen hat vor dem Bundesfinanzhof (BFH) jetzt einen Lohnsteuerzugriff auf ihre dargereichte Pausenverpflegung abgewendet. Sie hatte ihren Arbeitnehmern kostenlos unbelegte Backwaren (z.B. Laugen-, Käse- und Rosinenbrötchen) und Heißgetränke zum sofortigen Verzehr im Betrieb bereitgestellt. Das Finanzamt hatte die Verpflegung im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung als Frühstück eingestuft und den dafür geltenden amtlichen Sachbezugswert der Lohnversteuerung unterworfen.
Der BFH lehnte eine Besteuerung der Pausenverpflegung nun jedoch ab und urteilte, dass die dargereichte Verpflegung keine Mahlzeit, sondern lediglich eine nichtsteuerbare Aufmerksamkeit darstelle.
Hinweis:
Nichtsteuerbare Aufmerksamkeiten dienen lediglich der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und der Schaffung günstiger betrieblicher Arbeitsbedingungen und haben daher keine Entlohnungsfunktion.
Nach Gerichtsmeinung war in der dargereichten Verpflegung begrifflich kein Frühstück zu sehen, da selbst für ein einfaches Frühstück ein Aufstrich oder Brotbelag hinzukommen müsse. Welche Brötchensorten überlassen wurden, war für das Gericht unerheblich. Der Arbeitslohncharakter der Pausenverpflegung war hier auch deshalb nicht gegeben, weil die Brötchen und Getränke nur zum sofortigen Verzehr im Betrieb bereitstanden, sie allen Arbeitnehmern unterschiedslos gewährt wurden und der Verzehr während der bezahlten Arbeitszeit stattfand.
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