Steuerinfo-Archiv
Kryptowährungen: Wie Spekulationen mit Bitcoins & Co. besteuert werden
Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum oder Cardano haben in der Vergangenheit wahre Kursfeuerwerke hingelegt, so dass mancher Spekulant erhebliche Kursgewinne einfahren konnte. Wer beispielsweise im März 2020 Bitcoins für 25.000 € bis 30.000 € gekauft hatte, konnte bei einem Verkauf im April 2021 einen Gewinn von mehr als 200.000 € erzielen. Doch wie werden diese Gewinne nun besteuert?
Die Besteuerung von Gewinnen aus Kryptowährungen gestaltet sich wie folgt: Bitcoins und andere Kryptowährungen werden vom Fiskus rechtlich nicht als (Fremd-)Währung, sondern als „andere Wirtschaftsgüter“ eingestuft. Dies hat zur Folge, dass ein privates Veräußerungsgeschäft ausgelöst wird, wenn jemand Bitcoins & Co. innerhalb eines Jahres privat kauft und wieder verkauft. Der Wertzuwachs muss beim Verkauf binnen Jahresfrist als Spekulationsgewinn in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.
Hinweis:
Die Einkünfte unterliegen dann dem persönlichen Einkommensteuersatz von bis zu 45 % (nicht dem günstigen Abgeltungsteuersatz von 25 %). Unerheblich ist für den Fiskus, ob der Gewinn durch einen Verkauf von Coins, das Bezahlen beim Onlineshopping oder den Umtausch in eine andere Kryptowährung erzielt wird.
Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften bleiben jedoch steuerfrei, wenn sie zusammengerechnet unter 600 € pro Jahr liegen. Hierbei handelt es sich aber nicht um einen Freibetrag, sondern um eine Freigrenze: Liegt der Jahresgewinn bei 600 € oder darüber (für alle privaten Veräußerungsgeschäfte eines Jahres), ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig.
Wer über die 600-€-Grenze hinaus Gewinne ohne Steuerzugriff einstreichen will, muss seine Coins mehr als zwölf Monate im „Wallet“ - seinem digitalen Portemonnaie - belassen. In diesem Fall bleiben die Gewinne in unbegrenzter Höhe steuerfrei.
HINWEIS
Werden Kryptowährungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten erworben und später nur teilweise verkauft, können Anleger für die Berechnung des Gewinns die „First-in-first-out“-Methode anwenden, nach der die zuerst erworbenen Coins als zuerst verkauft gelten. Bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns können also die Anschaffungskosten der „ältesten“ Coins abgezogen werden. Da sich der Gewinn aus dem Veräußerungspreis abzüglich der Anschaffungskosten und der Veräußerungskosten errechnet, sollten Anleger unbedingt den Anschaffungs- und Veräußerungsvorgang dokumentieren (z.B. in einem Transaktionstagebuch).
HAFTUNGSAUSSCHLUSS
Der Inhalt der Steuerinformation ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. Die Steuerinformation ersetzt nicht die individuelle Beratung.