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Schenkungsteuer: Sind veruntreute Gelder beim Empfänger steuerpflichtig?

Dass Liebe blind macht, ist bekannt. Was passiert allerdings, wenn aus Liebe Gelder des Arbeitgebers veruntreut werden? Verschließt das Finanzamt dann auch die Augen? Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste über die Frage entscheiden, ob eine Veruntreuung beim Empfänger der Gelder Schenkungsteuer auslöst.

Eine Buchhalterin hatte in Aussicht auf eine baldige Eheschließung höhere Beträge von den Konten ihres Arbeitgebers (GmbH) an ihren zukünftigen Mann überwiesen. Diesen Überweisungen standen weder Verbindlichkeiten noch Verpflichtungen gegenüber. Der Zukünftige erhielt die Geldbeträge zur eigenen Verwendung. Als die Buchhalterin durch das Landeskriminalamt vernommen wurde, gab sie an, die Beträge auf die von ihrem zukünftigen Mann benannten Konten überwiesen zu haben. Die Staatsanwaltschaft erhob daraufhin gegen beide Anklage und das Finanzamt setzte gegenüber dem Mann Schenkungsteuer fest.

Dessen Klage wies das FG zurück: Die Schenkungsteuerbescheide sind rechtmäßig. Nach dem Gesetz gilt jede freigebige Zuwendung unter Lebenden als Schenkung, soweit der Bedachte bereichert wird. Dafür ist eine Vermögensminderung auf der Seite des Zuwendenden und eine Vermögensmehrung auf der Seite des Bedachten notwendig. Im Streitfall war die Buchhalterin die Zuwendende, auch das Geld wenn nicht ihr, sondern der GmbH gehörte. Sie konnte das Geld ihrem Zukünftigen zukommen lassen, da sie es - wenn auch verbotswidrig - wie ihr eigenes Vermögen behandelte.

Der Umstand, dass die GmbH Rückforderungsansprüche gegenüber dem Mann hat, schließt eine Schenkung nach Ansicht des FG nicht aus. Es würde nur dann keine Bereicherung des Mannes vorliegen, wenn er das Geld an die Buchhalterin zurückgeben müsste. Allerdings legte er nicht dar, weshalb er das tun sollte. Eine Zurückzahlung an die GmbH stellt dagegen keine Gegenleistung an die Zuwendende dar.

Es besteht auch kein Zweifel an der Unentgeltlichkeit der Zuwendungen. Die Buchhalterin schenkte dem Mann das Geld zur Lösung seiner finanziellen Probleme. Die ihr damit in Aussicht gestellte Eheschließung schloss die Unentgeltlichkeit nicht aus.

HINWEIS

Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Es bleibt abzuwarten, ob dieser dem FG folgt hinsichtlich der Fragen, ob jemand aus dem Vermögen eines Dritten bereichert werden kann und ob eine Schenkung vorliegt, wenn es keine Vermögensminderung beim Zuwendenden gab. Wir halten Sie auf dem Laufenden.

HAFTUNGSAUSSCHLUSS

Stand : Februar / März 2019

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