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Verfahrensrecht: Wann einem Verein die Gemeinnützigkeit entzogen werden kann

Wenn ein Verein den Status „gemeinnützig“ hat, gehen damit einige Vorteile einher. So ist er von der Körperschaftsteuer befreit und kann für Spenden eine Spendenbescheinigung (eine sogenannte Zuwendungsbestätigung) ausstellen. Um die Gemeinnützigkeit zu erhalten, müssen jedoch einige Voraussetzungen vorliegen. Kann die Gemeinnützigkeit aber aberkannt werden, wenn der Verein in einem Bericht des Verfassungsschutzes auftaucht? Ein solcher Fall lag dem Finanzgericht München (FG) vor.

Die Klägerin ist eine Landesvereinigung einer überregional tätigen Organisation, die in verschiedene Bundes-, Landes- und Kreisvereinigungen untergliedert ist. Sie wurde zunächst gemäß ihren Zwecken als gemeinnützig anerkannt und daher von der Körperschaftsteuer befreit. Mit den Körperschaftsteuerbescheiden für die Jahre 2006 bis 2008 wurde ihr die Gemeinnützigkeit allerdings aberkannt, da sie in den Verfassungsschutzberichten für 2006 bis 2009 als extremistische Organisation eingestuft wurde. Ebenso ausschlaggebend für die Aberkennung der Gemeinnützigkeit war, dass die Klägerin in den Verfassungsschutzberichten des Landes X für die Jahre 2009 bis 2015 Erwähnung fand. In diesen wurde ihr unter dem Abschnitt „Linksextremismus“ eine eigene Textziffer gewidmet. Nach Ansicht der Klägerin reicht das für eine Aberkennung der Gemeinnützigkeit nicht aus. Vielmehr müsse die betreffende Körperschaft ausdrücklich als extremistisch eingestuft werden.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Der Klägerin wurde zu Recht die Gemeinnützigkeit aberkannt. Bei Körperschaften, die im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines Landes als extremistische Organisation aufgeführt sind, kann widerlegbar davon ausgegangen werden, dass diese nachweisen müssen, dass sie zum Beispiel keine gerichteten Bestrebungen haben gegen den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder der Länder. Die Beweislast hierfür liegt beim Verein, nicht beim Finanzamt. Die Rechtsprechung differenziert dabei lediglich zwischen einer expliziten Erwähnung einerseits und einem bloßen Verdachtsfall oder einer sonstigen beiläufigen Erwähnung andererseits. Eine weitere Differenzierung zwischen „extremistisch“ und „extremistisch beeinflusst“ findet hingegen nicht statt. Die Körperschaft muss selbst nachweisen, dass sie gemeinnützig ist und keine extremistischen Ziele fördert. Es ist notwendig, dass das Gegenteil der vermuteten Tatsachen vollauf bewiesen wird. Dies war im Sachverhalt nicht der Fall.

HINWEIS

Die Revision gegen das Urteil wurde zugelassen.

HAFTUNGSAUSSCHLUSS

Stand : März / April 2022

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