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Erbschaftsteuerbefreiung: Geerbtes Familienheim innerhalb von sechs Monaten beziehen
Wenn Sie eine Wohnung erben, kann die Erbschaft steuerfrei sein, sofern der Erblasser vorher selbst in der Wohnung gelebt hat, Sie diese unverzüglich selbst als Familienheim nutzen und die Wohnfläche nicht mehr als 200 qm beträgt. Es wurde bereits gerichtlich bestimmt, dass ein Einzug bis zu sechs Monate nach dem Erbfall noch immer als „unverzüglich“ gilt und der Steuerbefreiung daher nicht schadet.
Ein Mann erbte nach dem Tod seines Vaters 72 % von dessen Vermögen, unter anderem auch eine zuvor durch den Vater genutzte Immobilie. Den anderen Teil erbte sein Bruder. Im Testament stand, dass der Mann die Immobilie zum Alleineigentum haben und als Testamentsvollstrecker für seinen behinderten Bruder tätig werden sollte. Für die notarielle Eigentumsumschreibung der Immobile benötigte der Erbe die Zustimmung des Vormundschaftsgerichts für seinen Bruder. Dies dauerte länger, so dass die Umschreibung erst nach einer einjährigen Verzögerung erfolgte. Außerdem führte der Erbe verschiedene Renovierungsmaßnahmen durch und plante, erst nach Abschluss der Arbeiten mit seiner Familie in das Familienheim einzuziehen. Für die Erbschaft beantragte er die Steuerbefreiung, die ihm das Finanzamt jedoch versagte. Dagegen klagte der Erbe.
Das Finanzgericht Münster (FG) gab ihm jedoch nicht recht. Die Richter wiesen darauf hin, dass zwar auch ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten als angemessen angesehen werden kann, dass der Erbe dazu aber darlegen muss, warum sich der Einzug länger hingezogen hat und dass er die Verzögerung nicht selbst verschuldet hat. Dass sich die Eintragung im Grundbuch aufgrund des Vormundschaftsgerichts verzögert hat, war dem Erben nicht anzulasten und konnte nach Ansicht des FG außer Betracht bleiben. Allerdings vergingen nach der Eigentumsumschreibung mehr als sechs Monate, ohne dass der Erbe Maßnahmen zur Selbstnutzung der Immobilie ergriff. Erst nach ca. sieben Monaten kümmerte er sich beispielsweise um Angebote von Handwerkern, die die Renovierung durchführen sollten. Diese selbstverschuldete Verzögerung der Renovierung verhinderte die Befreiung von der Erbschaftsteuer.
HINWEIS
Hätte der Kläger bereits innerhalb des sechsmonatigen Zeitraums Angebote eingeholt oder die Renovierung gestartet, hätte er die Voraussetzungen der Steuerfreiheit erfüllt.
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