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Vorweggenommene Erbfolge: Abgrenzung zwischen Betriebsübertragung und -zerschlagung
Um spätere Erbstreitigkeiten zwischen den Kindern zu vermeiden, kann es sinnvoll sein, bereits zu Lebzeiten einen Teil seines Vermögens weiterzugeben. Wenn das Vermögen vor allem aus einem landwirtschaftlichen Betrieb mit Grundbesitz besteht, wird es häufig aufgeteilt. So auch in einem Streitfall vor dem Finanzgericht Münster (FG), bei dem die Richter entscheiden mussten, ob die Eigentümerin steuerlich gesehen ihren (zuvor verkleinerten) landwirtschaftlichen Betrieb auf eine ihrer Töchter übertragen oder ob sie den Betrieb durch die zeitgleiche Übertragung sämtlichen Grundbesitzes auf ihre beiden Töchter zerschlagen hat.
Die Eigentümerin hatte die Grundstücke von ihrem verstorbenen Ehemann geerbt und sie im Rahmen eines ruhenden landwirtschaftlichen Betriebs verpachtet. Mit notariellem Vertrag übertrug sie im Wege der vorweggenommenen Erbfolge 71,8 % des Grundbesitzes auf ihre Tochter T1 und 28,2 % auf ihre Tochter T2. Die Ansicht der Eigentümerin, dass der Betrieb damit als Einheit auf T1 übertragen worden sei, teilte das Finanzamt aber nicht. Es hätte keine Betriebsübertragung zu Buchwerten stattgefunden, sondern eine Betriebszerschlagung. Daher setzte das Finanzamt einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 274.000 € an. Die Eigentümerin dagegen war der Ansicht, dass T1 einen landwirtschaftlichen Betrieb erhalten habe und nur das Grundstück für T2 steuerpflichtig entnommen worden sei.
Das FG gab der Eigentümerin aber nicht recht. Eine Betriebszerschlagung liegt nämlich insbesondere dann vor, wenn im Wege der vorweggenommenen Erbfolge Betriebsgrundstücke auf mehrere nicht mitunternehmerschaftlich verbundene Einzelrechtsnachfolger übertragen werden. Vor dem Übergang des Grundbesitzes auf die Töchter hatte die Eigentümerin einen landwirtschaftlichen Betrieb unterhalten. Diesen übertrug sie zeitgleich auf mehrere Personen. Vielleicht hatte sie wirklich beabsichtigt, ihren landwirtschaftlichen Betrieb durch die Entnahme eines Grundstücks zur Abfindung von T2 zu verkleinern. Dies ging aber nicht aus der notariellen Urkunde hervor. Gegen eine Übertragung des ganzen Betriebs spricht außerdem, dass durch die Übertragung an T2 nicht mehr alle wesentlichen Betriebsgrundlagen an T1 übertragen wurden.
HINWEIS
Werden nur geringfügige Teile der wesentlichen Betriebsgrundlagen - im Streitfall der Grundstücke - zurückbehalten, so ist dies nicht schädlich. Wird aber mehr als 10 % - wie im Streitfall an T2 - übertragen, so liegt eine Betriebsaufgabe vor.
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