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Steuerpflichtiges Kapitalvermögen: Eine Frage des Zuflusszeitpunkts

Das Gesetz gibt vor, in welchem Jahr man etwas versteuern muss. Meist ist entscheidend, wann die Einnahmen zugeflossen sind. Es kann aber auch sein, dass ausschlaggebend ist, zu welchem Jahr die Einnahmen gehören. Erhält man etwa erst im Januar das Gehalt für den Dezember, so ist dieses dem Vorjahr zuzurechnen. Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) musste in einem Fall von Bonuszinsen urteilen, die nach Ansicht des Klägers jährlich zugeflossen waren, über die er aber erst später verfügen konnte.

Der Kläger bezog im Jahr 2013 u.a. als Rentner sonstige Einkünfte. Im Jahr 1995 hatte er einen Bausparvertrag abgeschlossen. Zum 31.12.2000 wies der Vertrag ein Guthaben von ca. 87.000 € auf. Am 31.07.2013 wurde dem Kläger ein Betrag von rund 84.500 € ausgezahlt, wovon 750 € auf Zinsen und 24.700 € auf einen „Schlussbonus“ entfielen. Die Bausparkasse wies in der Steuerbescheinigung Kapitalerträge von 25.700 € aus, wovon Zinsen in Höhe von 250 € aus einem anderen Bausparvertrag resultierten. Da der Kläger eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorlegte, behielt die Bausparkasse keine Steuern ein. Der Kläger gab in der Steuererklärung keine Einkünfte aus Kapitalvermögen an. Das Finanzamt erhielt jedoch später eine Kontrollmitteilung und versteuerte daraufhin die Kapitalerträge. Der Kläger gab an, den anteiligen Schlussbonus jährlich steuerlich erfasst zu haben, und zwar immer in dem Jahr, in dem er zugeflossen war. Denn nach seiner Ansicht waren ihm die Bonuszinsen jährlich zugeflossen.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Die Bonuszinsen wurden zu Recht im Streitjahr besteuert, denn sie sind dem Steuerpflichtigen erst im Jahr 2013 zugeflossen. Guthabenzinsen aus einem Bausparvertrag sind zugeflossen, wenn sie dem Bausparguthaben zugeschlagen worden sind. Dies war hier erst im Streitjahr der Fall. So stand es auch in den Vertragsunterlagen zum Bausparvertrag. Ein früherer Zufluss ergab sich auch nicht daraus, dass die Bonuszinsen jährlich auf einem Bonuskonto vermerkt wurden. Der Kläger hatte zudem vor dem Streitjahr noch keinen Anspruch auf die Bonuszinsen. Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich der jährliche Zufluss der Bonuszinsen auch nicht aus deren Zinsesverzinsung ableiten. Der Kläger konnte vor der tatsächlichen Auszahlung nicht ohne weiteres Zutun der Bausparkasse über die Bonuszinsen verfügen. Daher sind sie erst im Jahr 2013 vollständig steuerlich zu berücksichtigen.
 

HAFTUNGSAUSSCHLUSS

Stand : August / September 2021

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