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Jahressteuergesetz 2020: Was Sie als Unternehmer sowie Arbeitgeber/-nehmer wissen sollten

Kurz vor Jahresende hat der Gesetzgeber das Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) verabschiedet. Es enthält unter anderem eine Vielzahl an Änderungen für Unternehmer sowie Arbeitgeber/-nehmer. Wir haben einige der wichtigsten Neuerungen für Sie zusammengefasst.

Flexibilisierung der Investitionsabzugsbeträge
Durch Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Einkommen­steu­ergesetz ist es mög­lich, künftiges Abschreibungs­potential aus beweglichen Wirtschaftsgütern des An­lagevermögens in Zeiträume vor deren Anschaffung zu verlegen. Unabhängig da­von ermöglicht die Regelung auch Sonderabschreibungen nach der Anschaffung. Im Gesetzentwurf sollte eine Erleichterung geschaffen wer­den, wonach das Wirtschaftsgut lediglich zu mehr als 50 % betrieblich genutzt werden muss. Im finalen Gesetz bleibt es nun jedoch bei dem Erfordernis einer fast aus­schließlichen (> 90 %) betrieblichen Nutzung. Neu ist dabei, dass nun auch längerfristig vermietete Wirtschafts­güter (für mehr als drei Monate) begünstigt sind. Die begünstigten Investitionskosten zur Bildung des Investitionsabzugs­betrags wurden von 40 % auf 50 % angehoben. Für alle Ein­kunfts­ar­ten gilt eine einheit­liche Ge­winn­gren­ze in Höhe von 200.000 € (im Ent­wurf betrug diese 150.000 €) als Voraussetzung für die Inanspruchnah­me von Investitionsabzugsbeträgen.

Hinweis:
Die Änderungen gel­ten erstmals für Investitionsabzugsbeträge und Sonder­abschreibungen, die in nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden.

Wirtschaftliche Geschäfts­betriebe im Gemeinnützigkeitsbereich
Auch gemeinnützige Organisationen können steuerpflich­tige Einkünfte erzielen, wenn sie einen wirtschaft­lichen Geschäftsbetrieb unterhalten, zum Beispiel durch gastronomische Leistungen bei Vereinsfesten oder durch den Verkauf anderer Waren. Laut JStG 2020 blei­ben die Gewinne bzw. Überschüsse der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe körperschaft- und gewerbesteuerfrei, wenn deren Einnahmen im betroffenen Jahr einschließlich Umsatzsteuer nicht über 45.000 € (zuvor: 35.000 €) liegen. Auch die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung wird für kleine Körperschaften, die unter dieser Einnahmengrenze bleiben, abgeschafft.

Steuerstrafrechtliche Verschärfungen 
In Fällen von besonders schwerer Steuerhinterziehung wird die Verjährungsfrist von zehn auf 15 Jahre erhöht.

Zusätzlichkeitserfordernis von Arbeitgeberleistungen
Die Steuerfreiheit vieler Arbeitgeberleistungen hängt davon ab, ob diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Der Gesetzgeber hat mit dem JStG 2020 eine arbeitnehmerfreundliche Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ausgehebelt. Das Zusätzlichkeitserfordernis ist nur noch unter folgenden Voraussetzungen erfüllt:

  • wenn die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
  • der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
  • die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
  • bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.

Zahlungsfrist für Corona-Sonderzahlungen
Die Steuerbefreiung der „Corona-Sonderzahlung“ bis zu einer Höhe von 1.500 € setzte bisher voraus, dass diese bis zum 31.12.2020 gezahlt werden musste. Der Gesetzgeber hat diese Frist bis zum 30.06.2021 verlängert. Das bedeutet aber nicht, dass für 2021 noch einmal 1.500 € steuerfrei gezahlt werden können. Vielmehr können nunmehr im Zeitraum vom 01.03.2020 bis zum 30.06.2021 „Corona-Sonderzahlungen“ bis zu einer Höhe von 1.500 € steuerfrei gezahlt werden. Diese müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wer­den.

Steuerbefreiung für Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld
Durch das Corona-Steuerhilfegesetz wurde eine Steuerbefreiung für Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld in das Gesetz aufgenommen. Der Gesetzgeber hat den Anwendungszeitraum dieser Regelung bis Ende 2021 verlängert.

Zeitlich befristete Homeoffice-Pauschale
Da aufgrund der Corona-Pandemie viele Arbeitnehmer gezwungen sind, von zu Hause aus zu arbeiten, jedoch nicht alle Arbeitnehmer über ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer verfügen, hat der Gesetzgeber für 2020 und 2021 eine Homeoffice-Pauschale eingeführt.

Wenn der häusliche Arbeitsplatz des Steuerpflichtigen nicht die Voraussetzungen für den Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer erfüllt, kann der Steuerpflichtige einen pauschalen Betrag von 5 € für pro Kalendertag, an dem er seine gesamte betriebliche oder berufliche Tätigkeit in der häuslichen Wohnung ausübt, abziehen. Die Tätigkeit kann zum Beispiel auch in der Küche oder im Wohnzimmer (gilt normalerweise nicht als „Arbeitsplatz“) ausgeübt werden. Mit der Tagespauschale sind alle (Mehr-)Aufwendungen für die Nutzung der häuslichen Wohnung abgegolten. Der Abzug der Tagespauschale für einen häuslichen Arbeitsplatz ist auf einen Höchstbetrag von 600 € im Wirtschafts- oder Kalenderjahr für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung des Steuerpflichtigen begrenzt. Wenn der Steuerpflichtige verschiedene betriebliche oder berufliche Tätigkeiten ausübt, sind sowohl die Tagespauschale von 5 € als auch der Höchstbetrag von 600 € auf die verschiedenen Betätigungen aufzuteilen. Es erfolgt keine tätigkeitsbezogene Vervielfachung.

HINWEIS

Fahren Sie an einem Tag zu Ihrer Arbeitsstätte und arbeiten dann am Abend noch von zu Hause aus, können Sie für diesen Tag keine Homeoffice-Pauschale geltend machen. Wir erläutern Ihnen gern, wann die Voraussetzungen für die Homeoffice-Pauschale erfüllt sind und wie Sie von dieser profitieren können.

HAFTUNGSAUSSCHLUSS

Stand : Februar / März 2021

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