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„Milde Gabe“: Was Sie beim Spenden beachten müssen

Spenden und Mitgliedsbeiträge können mit bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben abgezogen werden. Damit diese „milde Gabe“ vom Finanzamt anerkannt wird, muss sie der Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und anderer als besonders förderungswürdig anerkannter Zwecke dienen.

Die Steuerberaterkammer Stuttgart hat nun dargelegt, welche Grundsätze für den Spendenabzug gelten:

  • Art der Spende: Spenden können in Form von Geld, Sachleistungen oder durch den Verzicht auf eine zuvor vereinbarte Vergütung für eine ehrenamtliche Tätigkeit (Aufwandsspende) bewirkt werden.
     
  • Wert der Spende: Wird Geld gespendet, lässt sich der Wert der Spende eindeutig beziffern. In diesem Fall ist der nominale Geldbetrag abzugsfähig. Bei Sachspenden muss in der Regel der Markt- oder Verkehrswert angesetzt werden. Bei neuen gespendeten Gegenständen ist dieser Wert leicht zu ermitteln, da er identisch mit dem Einkaufspreis ist, den der Spender durch den Kaufbeleg nachweisen kann. Bei gebrauchten Gegenständen muss der Preis ermittelt werden, der bei einem Verkauf zu erzielen wäre. Hierbei ist zu berücksichtigen, ob auf dem Markt überhaupt jemand einen solchen Gegenstand kaufen würde. Wer seinen Arbeitseinsatz an einen Verein spendet, muss im Vorfeld der Tätigkeit schriftlich eine angemessene Vergütung vereinbaren - und später auf das Geld verzichten. Die ausbleibende Vergütung für geleistete Dienste ergibt dann den abzugsfähigen Spendenbetrag.
     
  • Spendennachweis: In der Regel muss dem Finanzamt die Spende durch eine Zuwendungsbestätigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster nachgewiesen werden. Bei Spenden in Katastrophenfällen und Spendenbeträgen bis 200 €, die an gemeinnützige Organisationen, staatliche Behörden oder politische Parteien fließen, gilt eine vereinfachte Nachweisführung: Diese milden Gaben können dem Finanzamt per Bareinzahlungsbeleg oder Buchungsbestätigung der Bank (Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder PC-Ausdruck beim Onlinebanking) nachgewiesen werden, sofern darauf Name und Kontonummer von Auftraggeber und Empfänger sowie Betrag und Buchungstag ersichtlich sind. Sogar Spenden über Onlinezahlungsdienste (z.B. PayPal) sind zulässig.

HINWEIS

Neben dem „regulären“ Sonderausgabenabzug für Spenden existieren noch spezielle Abzugsregeln für Spenden und Mitgliedsbeiträge an politische Parteien und unabhängige Wählervereinigungen. Diese können bis zu einer Höhe von 1.650 € pro Jahr (bei Zusammenveranlagung: bis zu 3.300 €) zur Hälfte direkt von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden. Die jährliche Steuerersparnis beträgt somit bis zu 825 € (bei Zusammenveranlagung: bis zu 1.650 €). Die jährlichen Beträge für Spenden und Mitgliedsbeiträge an politische Parteien und unabhängige Wählervereinigungen, die über 1.650 € (bzw. 3.300 €) hinausgehen, dürfen zudem ergänzend als „reguläre“ Sonderausgaben abgezogen werden - und zwar ebenfalls bis zu einer Höhe von 1.650 € pro Jahr (bei Zusammenveranlagung: bis zu 3.300 €).

HAFTUNGSAUSSCHLUSS

Stand : Februar / März 2018

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