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Geleaste (Elektro-)Fahrräder: Welche lohnsteuerlichen Regeln bei Überlassung an Arbeitnehmer gelten

Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein geleastes (Elektro-)Fahrrad zur privaten Nutzung, entfaltet dieser Vorgang in der Regel lohnsteuerliche Konsequenzen, weil darin die Zuwendung von Arbeitslohn zu sehen ist. Erfolgt die Überlassung aufgrund des Arbeitsvertrags oder einer anderen arbeitsrechtlichen Rechtsgrundlage (z.B. einhergehend mit einer Beförderung des Arbeitnehmers oder im Zuge einer Gehaltsumwandlung), muss der geldwerte Vorteil nach einer neuen Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern wie folgt ermittelt werden:

  • Regelfall: Für die Privatnutzung muss 1 % der auf volle 100 € abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung für das Fahrrad im Zeitpunkt der Inbetriebnahme (einschließlich Umsatzsteuer) lohnversteuert werden. Damit sind sämtliche Fahrten abgegolten, die der Arbeitnehmer mit dem Fahrrad unternimmt (auch Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte). Der errechnete Vorteil darf allerdings nicht unter die steuerfreie 44-€-Freigrenze gefasst werden.
     
  • Fahrradverleihfirmen: Gehört der Verleih von Fahrrädern zur Angebotspalette des Arbeitgebers (z.B. weil er eine Fahrradverleihfirma ist), kann der geldwerte Vorteil aus der Überlassung an den Arbeitnehmer mit 96 % des Endpreises angesetzt werden, zu dem der Arbeitgeber seine Fahrräder an fremde Dritte (Kunden) vermietet. Der Vorteil kann zudem bis zur Höhe des Rabatt-Freibetrags von 1.080 € pro Jahr steuerfrei bleiben.
     
  • Sonderfall: Ist ein Elektrofahrrad verkehrsrechtlich als Kfz einzuordnen (bei einer Höchstgeschwindigkeit über 25 km/h), muss der geldwerte Vorteil wie bei Dienstwagen ermittelt werden. Erfolgt die Vorteilsversteuerung in diesem Fall nach der 1-%-Methode, müssen daher Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung zusätzlich versteuert werden.


 

HINWEIS

Auch wenn der Arbeitnehmer dem Leasinggeber das Fahrrad nach Ende der Leasingvertragslaufzeit abkauft, kann hierdurch ein lohnsteuerpflichtiger Vorteil entstehen. Zahlt der Arbeitnehmer für das Fahrrad weniger als den lohnsteuerlichen „Endpreis“, muss er den Differenzbetrag als Arbeitslohn versteuern. Nach bundeseinheitlicher Auffassung der Finanzverwaltung können bei einem Fahrradkauf nach einer 36-monatigen Nutzung als „Endpreis“ aus Vereinfachungsgründen 40 % der auf volle 100 € abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung (einschließlich Umsatzsteuer) angesetzt werden. Zahlt der Arbeitnehmer weniger, entsteht insoweit also ein geldwerter Vorteil.

HAFTUNGSAUSSCHLUSS

Stand : September / Oktober 2017

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