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Eltern aufgepasst: Kinderbetreuungskosten sind als Sonderausgaben absetzbar

Egal ob ein Kind in einer Spielgruppe betreut wird, in den Kindergarten geht oder eine Nachmittagsbetreuung besucht - Eltern können zwei Drittel der Betreuungskosten als Sonderausgaben in ihrer Einkommensteuererklärung abrechnen (maximal 4.000 € pro Kind und Jahr). Auch die Kosten für ein Au-pair oder einen haushaltsnahen Minijobber können begünstigt sein.

Voraussetzung für den Abzug von Kinderbetreuungskosten ist, dass

  • das Kind zum elterlichen Haushalt gehört und unter 14 Jahre alt ist,
  • die Eltern für die Betreuungskosten eine Rechnung (oder einen Gebührenbescheid) erhalten und die Betreuungskosten unbar gezahlt haben und
  • eine Zahlungsverpflichtung besteht (Betreuungsvertrag).

Zu beachten ist ferner, dass der Fiskus nur „reine“ Betreuungskosten als Sonderausgaben anerkennt. Nicht steuerlich begünstigt sind beispielsweise die Kosten für Verpflegung, Unterrichtung und Sportaktivitäten des Kindes.

Welche Kostenersparnis der Abzug von Kinderbetreuungskosten einbringen kann, verdeutlicht folgendes Beispiel.

Beispiel:
Familie Mustermann hat zwei Kinder: Amelie ist vier Jahre alt und geht in den Kindergarten, wofür die Eltern insgesamt 1.200 € an reinen Betreuungskosten zahlen. Ben ist sieben Jahre alt und besucht nach der Schule eine Nachmittagsbetreuung (ohne Nachhilfe und Kursangebot); die Kosten hierfür belaufen sich auf 2.100 €. Die Eltern können folgende Kosten als Sonderausgaben abziehen:

 

Kosten

Abziehbar (2/3tel)

Kind Amelie

1.200 €

800 €

Kind Ben

2.100 €

1.400 €

Insgesamt

3.300 €

2.200

Legt man bei Familie Mustermann einen Grenzsteuersatz von 30 % zugrunde (zu versteuerndes Einkommen von 55.000 € bei Zusammenveranlagung), erzielen sie durch den Abzug der Kinderbetreuungskosten eine Einkommensteuerersparnis von 660 €.

 

HAFTUNGSAUSSCHLUSS

Stand : Januar / Februar 2017

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