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Steueränderungen 2017: Pauschalen und Freibeträge erhöhen sich

Wenn alljährlich an Silvester die Sektkorken knallen, erhöhen sich regelmäßig viele steuerliche Freibeträge und Pauschalen. Das ist auch zum 01.01.2017 geschehen:

  • Grundfreibetrag und Unterhaltshöchstbetrag: Der steuerliche Grundfreibetrag ist zum Jahreswechsel von 8.652 € auf 8.820 € pro Person angehoben worden. Ab 2018 gewährt der Fiskus einen Freibetrag von 9.000 €. In gleicher Weise erhöht sich auch der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen.
     
  • Kinderfreibetrag: Der Kinderfreibetrag wurde von 4.608 € auf 4.716 € angehoben; ab 2018 wird er schließlich auf 4.788 € steigen.
     
  • Kindergeld: Das Kindergeld steigt ab 2017 um 2 € pro Kind und Monat, so dass für das erste und zweite Kind nun 192 €, für das dritte Kind 198 € und für jedes weitere Kind 223 € gezahlt werden. Ab 2018 wird abermals eine Anhebung um 2 € erfolgen.
     
  • Kinderzuschlag: Der Kinderzuschlag für finanzschwache Familien steigt ab 2017 von 160 € auf 170 € pro Monat und Kind.
     
  • Elektroautos: Die bisher geltende fünfjährige Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für Elektroautos wurde auf zehn Jahre verlängert. Zudem können private Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge im Betrieb des Arbeitgebers aufgeladen werden, ohne dass der Arbeitnehmer hierfür einen geldwerten Vorteil versteuern muss.
     
  • Umzugskosten: Die Absetzbarkeit von berufsbedingten Umzugskosten verbessert sich, da die Pauschbeträge für sonstige Umzugsauslagen für Einzelpersonen von 746 € auf 764 € erhöht werden; bei Paaren steigt der Pauschbetrag von 1.493 € auf 1.528 €. Für Kinder kann ein Betrag von 337 € statt 329 € beansprucht werden. Diese Erhöhungen gelten jedoch erst ab dem 01.02.2017.

HINWEIS

Ab dem 01.01.2017 wurde zudem die sogenannte kalte Progression leicht abgemildert. Hiervon spricht man, wenn Einkommens- und Lohnerhöhungen lediglich die Inflation ausgleichen sollen und es trotzdem zu einem Anstieg der durchschnittlichen Steuerbelastung kommt - obwohl die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerzahlers unterm Strich unverändert bleibt. Geschuldet ist dieser Effekt dem progressiven Verlauf des Einkommensteuertarifs.
 

HAFTUNGSAUSSCHLUSS

Stand : Februar / März 2017

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