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Übungsleiterpauschale: OFD beantwortet Einzelfragen zur Steuerfreiheit

Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer können bis zu einer Höhe von 2.400 € pro Jahr steuerfrei bezogen werden. Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main (OFD) hat in einer überarbeiteten Verfügung etliche Einzelfragen zu dieser Thematik aufgegriffen und dabei die neue Rechtsprechung berücksichtigt. Danach gilt:

  • Begünstigte Tätigkeiten: Unter die Übungsleiterpauschale fallen regelmäßig nebenberuflich tätige Ärzte im Coronarsport, Leiter von Referendar-Arbeitsgemeinschaften (Richter, Staatsanwälte und Verwaltungsbeamte), Jugendgruppenleiter (mit Ausbildungs- oder Betreuungstätigkeit), ehrenamtliche Ferienbetreuer, Helfer im Hintergrunddienst von Hausnotrufen, ehrenamtliche Lehrbeauftragte an Schulen (ohne Arbeitsvertrag), Kirchenorganisten, Rettungskräfte,  Schulweghelfer, Schulbusbegleiter und Stadtführer.
     
  • Nicht begünstigte Tätigkeiten: Nicht unter die Übungsleiterpauschale gefasst werden können hauswirtschaftliche Tätigkeiten in Altenheimen und Krankenhäusern, Küchenmitarbeiter in sogenannten Waldheimen, Helfer in Mahlzeitenbringdiensten, Patientenfürsprecher, Pferdesportrichter, ehrenamtliche Versicherungsberater und Versichertenälteste.
     
  • Kostenabzug: Nach dem Einkommensteuergesetz können Ausgaben in Zusammenhang mit der nebenberuflichen Tätigkeit nur dann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgesetzt werden, wenn sowohl die Einnahmen als auch die Ausgaben den Freibetrag von 2.400 € überschreiten. In diesen Fällen dürfen diejenigen Kosten abgesetzt werden, die oberhalb des Betrags der steuerfreien Einnahmen liegen. Die OFD weist darauf hin, dass das Thüringer Finanzgericht einen steuerlichen Kostenabzug auch für den Fall zugelassen hat, dass die Einnahmen unter dem Freibetrag liegen, die Ausgaben jedoch darüber. Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern hat zudem einen Kostenabzug in einem Fall zugelassen, in dem sowohl die Einnahmen als auch die Ausgaben betragsmäßig unter dem Freibetrag lagen. Da in beiden Fällen noch Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) anhängig sind, gilt für entsprechende Einspruchsverfahren das sogenannte Zwangsruhen.

HINWEIS

Wurde Ihnen der Kostenabzug vom Finanzamt in einem gleichgelagerten Fall gekürzt bzw. verwehrt, können Sie sich möglicherweise mit einem Einspruch an die Revisionsverfahren „anhängen“ und Ihren Fall so bis zur abschließenden gerichtlichen Klärung offenhalten und ruhend stellen. Sollte der BFH in den anhängigen Verfahren zugunsten der klagenden Steuerzahler entscheiden, würden Sie dann in Ihrem eigenen Fall profitieren.
 

HAFTUNGSAUSSCHLUSS

Stand : Februar / März 2017

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