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Online-Plattformen und Mehrwertsteuer: Wer erbringt an wen die Dienstleistung?
Der Influencer- und Streaming-Markt ist in den letzten Jahren massiv gewachsen. So können Fans beispielsweise die von Influencern auf Online-Plattformen hochgeladenen Fotos oder Videos durch einzelne Zahlungen oder durch Abschluss von Abos erwerben, dem Influencer folgen, Videos in Echtzeit streamen oder auch Trinkgelder (für die sie im Gegenzug keine Leistung in Form von Inhalten erhalten) geben. Umsatzsteuerlich ist fraglich, wer in solchen Fällen an den Fan leistet und damit die Umsatzsteuer schuldet: der Influencer selbst oder die Online-Plattform? Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich in einem aktuellen Urteil mit dieser Frage beschäftigt.
Fenix International betreibt die Online-Plattform „Only Fans“. Auf dieser Plattform können Influencer unter ihrem Profil Fotos oder Videos einstellen. Fans erhalten gegen Bezahlung Zugang zu diesem Profil. Fenix stellt auch die Anwendung zum Einzug und zur Verteilung der von den Fans geleisteten Zahlungen bereit, behält 20 % aller an einen Influencer gezahlten Beträge für die Dienstleistung des Portals als Vergütung ein und stellt diesem den entsprechenden Betrag in Rechnung. Auf diesen Betrag erhebt sie Mehrwertsteuer.
Die britische Steuer- und Zollverwaltung war jedoch der Ansicht, dass Fenix Mehrwertsteuer auf den gesamten von einem Fan erhaltenen Betrag abführen müsse, da das Unternehmen im eigenen Namen tätig sei. Gegen die Steuerbescheide für die Jahre 2017 bis 2020 klagte Fenix. Noch vor Ende des Brexit-Übergangszeitraums rief das britische Gericht den EuGH an, um die Gültigkeit der maßgeblichen Bestimmung der Durchführungsverordnung zur Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) klären zu lassen.
Nach Auffassung des EuGH ist die Bestimmung der Durchführungsverordnung gültig. Der Rat habe sich darauf beschränkt, die MwStSystRL lediglich zu präzisieren, ohne sie zu ergänzen oder zu ändern. Ein Steuerpflichtiger, der sich an der Erbringung einer elektronischen Dienstleistung beteilige und dabei die Erbringung der Dienstleistungen genehmigen oder ihre Abrechnung autorisieren oder auch die allgemeinen Bedingungen ihrer Erbringung festlegen dürfe, könne einseitig wesentliche Gesichtspunkte im Zusammenhang mit der Dienstleistung festlegen. Unter diesen Umständen sei Fenix zu Recht als Dienstleistungserbringer im Sinne der MwStSystRL anzusehen.
HINWEIS
Das Urteil ist auch aus deutscher Sicht bedeutsam. Plattformen sollten prüfen, ob sie ebenfalls als Dienstleistungskommissionär im B2C-Bereich tätig werden und ihre Rechnungsstellung entsprechend angepasst werden muss.
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