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Eigene Anteile: Zur Behandlung von Anschaffungsnebenkosten

Der Erwerb eigener Anteile durch Kapitalgesellschaften kommt in der Praxis, zum Beispiel an der Börse, relativ oft vor. In der Regel handelt es sich um eine Maßnahme der Kurspflege oder um Maßnahmen zur Bündelung von Gesellschafterinteressen.

Die bilanzrechtliche Behandlung solcher eigenen Anteile hat sich durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) - also ab dem Wirtschaftsjahr 2010 - grundsätzlich gewandelt. Vor Geltung des BilMoG wurden gekaufte eigene Anteile als „ganz normale“ immaterielle Wirtschaftsgüter auf der Aktivseite gebucht. Die Aktivierung erfolgte wie bei allen anderen Wirtschaftsgütern auch mit den Anschaffungskosten zuzüglich der Anschaffungsnebenkosten. Seit dem BilMoG müssen eigene Anteile in einer Vorspalte des Eigenkapitals offen vom Stamm- oder Grundkapital abgesetzt werden, so dass es sich nicht mehr um Wirtschaftsgüter handelt, sondern das Stamm- oder Grundkapital herabgesetzt wird.

Diese bilanztechnische Herabsetzung darf aber natürlich nur mit dem Nennwert der Anteile erfolgen. Die Anschaffungsnebenkosten zum Beispiel sind laufender Aufwand. In einem Verfahren vor dem Finanzgericht Münster ging es um die Frage, was passiert, wenn bereits vor der Geltung des BilMoG eigene Anteile (inkl. Anschaffungsnebenkosten) gekauft worden sind und dann eine Umstellung auf die neue Rechtslage vorzunehmen ist.

Die klagende AG buchte die Anschaffungsnebenkosten in den laufenden Aufwand um, wogegen sich das Finanzamt wehrte. Die Richter allerdings gaben der Aktiengesellschaft recht und ließen eine Aufwandsbuchung zu.


 

HINWEIS

Da diese Rechtsfrage bislang noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ließen die Richter die Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) zu. Es bleibt abzuwarten, ob der BFH die Meinung der Finanzverwaltung oder diejenige der klagenden AG teilen wird.

HAFTUNGSAUSSCHLUSS

Stand : Juni / Juli 2017

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