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Erweiterte Kürzung: Photovoltaikanlage gefährdet gewerbesteuerliche Kürzung

Gewerblich geprägte Personen- und Kapitalgesellschaften haben von Gesetzes wegen grundsätzlich gewerbliche Einkünfte. Dieser steuerliche Malus muss in Kauf genommen werden, wenn man die zivilrechtlichen Vorteile, wie insbesondere die günstigere Besteuerung durch Thesaurierung, genießen möchte. Der Nachteil liegt im Wesentlichen in der Belastung mit Gewerbesteuer.

Doch genau diese lässt sich bei Unternehmen, deren Hauptgegenstand die Vermietung ist, relativ leicht vermeiden: Durch die sogenannte erweiterte Grundstückskürzung unterliegt der auf die Vermietung entfallende Teil des Gewinns eben nicht der Gewerbesteuer. Die Voraussetzungen für den Genuss dieses Vorteils sind jedoch recht hoch und werden von der Finanzverwaltung und den Gerichten strikt ausgelegt. Insbesondere dürfen neben der Vermietung nur die folgenden explizit aufgezählten Tätigkeiten ausgeübt werden:

  • Verwaltung eigenen Kapitalvermögens
  • Betreuung von Wohnungsbauten
  • Errichtung und Veräußerung von Ein- oder Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen

Jegliche andere Tätigkeit, zum Beispiel auch das Mitvermieten von Betriebsvorrichtungen, ist schädlich. Eine Geringfügigkeitsschwelle gibt es dabei nicht. Das Landesamt für Steuern Niedersachsen hat nun auch zum Betrieb einer Photovoltaikanlage durch ein Grundstücksunternehmen Stellung bezogen: Danach führt auch der Betrieb einer noch so kleinen Anlage stets zur Abfärbung - und das auch, wenn die Photovoltaikanlage auf eine Tochtergesellschaft ausgegliedert wird.

HINWEIS

Nur wenn die Photovoltaikanlage nicht mit Gewinnerzielungsabsicht oder durch eine Schwestergesellschaft betrieben wird, soll keine Gefährdung der erweiterten Grundstückskürzung gegeben sein.

HAFTUNGSAUSSCHLUSS

Stand : September / Oktober 2020

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