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Eröffnung des Insolvenzverfahrens: BFH beleuchtet steuerlichen Wertverlust von Aktien
Wenn das Mitgliedschaftsrecht eines Aktionärs einer inländischen AG erlischt, weil die Gesellschaft infolge einer Insolvenz aufgelöst, abgewickelt und im Register gelöscht wird, entsteht dem Aktionär ein steuerbarer Verlust, sofern er seine Einlage (ganz oder teilweise) nicht zurückerhält. Werden solche Aktien schon vor der Löschung der Gesellschaft im Register durch die depotführende Bank aus dem Depot des Aktionärs ausgebucht, entsteht der Verlust bereits zum Zeitpunkt der Ausbuchung.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass ein Verlust allerdings noch nicht zu dem Zeitpunkt entsteht, zu dem
- mit einer Auskehrung von Vermögen im Rahmen der Schlussverteilung des Vermögens der Gesellschaft objektiv nicht mehr zu rechnen ist,
- die Notierung der Aktien an der Börse eingestellt oder
- deren Börsenzulassung widerrufen wird.
Im zugrundeliegenden Fall hatte der Kläger im Jahr 2009 Aktien an einer börsennotierten inländischen AG erworben, die in einem Depot verwahrt wurden (Beteiligung von unter 1 %). Die Aktien waren Bestandteil seines steuerlichen Privatvermögens. Über das Vermögen der AG wurde 2012 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Aktien wurden zum 31.12.2013 im Depot noch mit einem Stückpreis ausgewiesen. Der Kläger wollte in seiner Einkommensteuerfestsetzung für 2013 einen Totalverlust aus dem Investment mit 2013 erzielten Aktienveräußerungsgewinnen verrechnen. Finanzamt und Finanzgericht lehnten die begehrte Verrechnung jedoch ab.
Der BFH folgte dieser Entscheidung im Ergebnis und wies die Revision des Klägers als unbegründet zurück. Die Bundesrichter verwiesen darauf, dass dem Aktionär erst dann ein steuerbarer Verlust entsteht, wenn er aufgrund des rechtlichen Untergangs seines Mitgliedschaftsrechts oder der Ausbuchung der Aktien aus dem Depot einen endgültigen Rechtsverlust erleidet. 2013 hatte der Kläger zwar einen Wertverlust hinnehmen müssen, dieser hatte aber weder den Bestand seines Mitgliedschaftsrechts berührt noch waren die Aktien aus seinem Depot ausgebucht worden.
HINWEIS
Die BFH-Entscheidung ist relevant für Aktien, die nach dem 31.12.2008 erworben wurden und bei denen der Untergang des Mitgliedschaftsrechts oder die Depotausbuchung in den Veranlagungszeiträumen von 2009 bis einschließlich 2019 stattgefunden hat. Für Veranlagungszeiträume ab 2020 hat der Gesetzgeber geregelt, dass Verluste aufgrund einer Ausbuchung wertloser Aktien und eines sonstigen Ausfalls von Aktien steuerbar sind und einer eigenständigen Verlustverrechnungsbeschränkung unterliegen.
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