Steuerinfo-Archiv

Steuerinfos für

Steuerpflicht von Alterseinkünften: Ab wann müssen Rentner Steuern zahlen?

Bereits zum 01.01.2005 hatte der Gesetzgeber die Rentenbesteuerung umfangreich reformiert und mit dem Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) einen schrittweisen Übergang zu einer nachgelagerten Rentenbesteuerung eingeläutet. Dies bedeutet: Während Altersvorsorgeaufwendungen in Zeiten der Erwerbstätigkeit steuerfrei gestellt werden, unterliegt die Rente in der Auszahlungsphase der vollen Steuerpflicht. Das AltEinkG sieht einen jahresweise gestaffelten Übergang bis zu einer Vollversteuerung vor.

Viele (Neu-)Rentner stellen sich die Frage, ob sie überhaupt einem Steuerzugriff ausgesetzt sind und wann sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind. Hier gilt:

  • Pflichtveranlagung: Ruheständler sind zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, wenn der steuerpflichtige Teil ihrer Jahresbruttorente zuzüglich anderer steuerpflichtiger Einkünfte und abzüglich absetzbarer Kosten den Grundfreibetrag übersteigt. Der Grundfreibetrag lag 2021 für Alleinstehende bei 9.744 € pro Jahr. Für Verheiratete und eingetragene Lebenspartner galt der doppelte Wert, also 19.488 €. Für 2022 gilt ein Grundfreibetrag von 9.984 € (bzw. 19.968 €).
     
  • Besteuerungsanteil der Rente: Dank des sogenannten Rentenfreibetrags bleibt ein gewisser Teil der Rente bislang noch steuerfrei. Entscheidend für die Höhe des Rentenfreibetrags ist das Jahr des Rentenbeginns. Während bei Rentenbeginn bis 2005 noch ein Besteuerungsanteil von 50 % galt, müssen Rentner mit Renteneintritt in 2021 bereits 81 % ihrer Rente versteuern. Bei Renteneintritt im Jahr 2040 steigt dieser Anteil auf 100 % (Vollversteuerung). Der Rentenfreibetrag ist ein fester Betrag, der in den Folgejahren grundsätzlich unverändert bleibt. Grundlage für die Berechnung des Rentenfreibetrags ist die volle Jahresbruttorente. Der Rentenfreibetrag wird für jeden Rentner zu Beginn der Rente individuell festgelegt. Die jährlichen Rentenerhöhungen, die im Laufe der Rente folgen, müssen in voller Höhe versteuert werden.
     
  • Steuerpflicht nach Rentenanpassung: Jedes Jahr zum 01.07. erhöht die Bundesregierung die Renten. Einige Senioren fürchten Jahr für Jahr, dass sie durch die Rentenerhöhung plötzlich in die Steuerpflicht „hineinrutschen“. Doch diese Sorge ist meistens unbegründet. Werden durch die Rentenanpassung doch Steuern fällig, sind diese zunächst marginal. Beziehen Ruheständler ausschließlich Einkünfte aus der gesetzlichen Rente, haben sie bis zu den nachfolgend aufgeführten Beträgen in der Regel keine Steuernachzahlung zu befürchten (für Ehepaare und eingetragene Lebenspartner gelten jeweils die doppelten Beträge):

 

Rentenbeginn Rentengebiet West    Rentengebiet Ost 
  Jahresrente1) Monatsrente2) Jahresrente1) Monatsrente2)
2015 15.278 € 1.295 € 15.048 € 1.280 €
2016 15.033 € 1.274 € 14.913 € 1.268 €
2017 14.751 € 1.250 € 14.688 € 1.249 €
2018 14.492 € 1.228 € 14.456 € 1.229 €
2019 14.226 € 1.206 € 14.226 € 1.210 €
2020 13.815 € 1.171 € 13.815 € 1.175 €
1) Bruttorente 2) Monatsrente (2. Halbjahr 2020).
Bei der Einkommensberechnung wurden 3,05 als Beitrag zur Pflegeversicherung und 7,85 % zur Krankenversicherung (inkl. durchschnittlicher Zusatzbeitrag) berücksichtigt.


 

HAFTUNGSAUSSCHLUSS

Stand : Dezember 2021 / Januar 2022

Der Inhalt der Steuerinformation ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. Die Steuerinformation ersetzt nicht die individuelle Beratung.