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eBay-Verkauf von Modelleisenbahnen: Führt die Auflösung einer Sammlung zu gewerblichen Einkünften?
Wenn Sie Ihren Keller oder Dachboden entrümpeln und den dort vorgefundenen Hausrat im Internet verkaufen, haben Sie in aller Regel keine steuerlichen Konsequenzen zu befürchten, denn als Privatverkäufer entfaltet Ihre Tätigkeit keine steuerliche Relevanz. Die Verkaufsaktivitäten können allerdings das Interesse des Finanzamts wecken und als (steuerpflichtiger) gewerblicher Handel gewertet werden, wenn sie eine Nähe zu einem unterhaltenen Gewerbebetrieb aufweisen.
Ein solcher Fall hat den Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich beschäftigt: Ein Mann hatte einen gewerblichen Internetshop für Modelleisenbahnen betrieben und parallel in 1.500 Einzelauktionen seine (nach eigenem Bekunden „private“) Modelleisenbahnsammlung über das Verkaufsportal „eBay“ veräußert. Das Finanzamt ordnete die Verkaufsaktivitäten nach einer Außenprüfung dem Gewerbebetrieb zu, so dass es zu Gewinnerhöhungen und Steuernachforderungen kam.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) wies die Klage des Modelleisenbahnliebhabers gegen die Nachforderungsbescheide in erster Instanz ab, der BFH hob diese Entscheidung nun jedoch auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung zurück. Nach Ansicht der Bundesrichter war das FG zu vorschnell von einer Gewerblichkeit der Versteigerungsaktivitäten ausgegangen.
Beleuchtet werden muss in einem ersten Schritt die ursprüngliche Anschaffung der veräußerten Modelleisenbahnen: Wurden sie ursprünglich für den gewerblichen Internetshop gekauft, löst ihr Verkauf gewerbliche Einnahmen aus. Gleiches gilt, wenn sie zwar zunächst für eine privat aufgebaute Sammlung angeschafft wurden, später aber dem Gewerbebetrieb zuzurechnen waren. Nur wenn die Modelleisenbahnen zu keiner Zeit zum Betriebsvermögen des Gewerbebetriebs gehört und die eBay-Aktivitäten für sich betrachtet keinen eigenen Gewerbebetrieb begründet haben, ist eine Besteuerung rechtswidrig.
Der BFH betonte, dass Verkaufsaktivitäten auch dann noch als privat und somit steuerunerheblich angesehen werden können, wenn sie über einen längeren Zeitraum und in zahlreichen Einzelakten durchgeführt werden. Aus der Nutzung der eBay-Plattform, die auch von gewerblichen Händlern genutzt wird, allein kann keine Gewerblichkeit geschlussfolgert werden.
HINWEIS
Das FG muss nun in einem zweiten Rechtsgang prüfen, ob eine eindeutige Trennung von privater Sammlung und betrieblichem Bereich gegeben war. Der Kläger könnte hier zur Aufklärung beitragen, indem er Bestandslisten und Fotos seiner damaligen privaten Sammlung einreicht und glaubhaft macht, dass diese sich - anders als die betrieblichen Gegenstände - im privaten Wohnhaus befunden hat und zu keiner Zeit zum Betriebsvermögen geworden ist.
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