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Innergemeinschaftliche Warenbewegung: Steuerfrei geliefert und trotzdem Umsatzsteuer geschuldet?

Bei innergemeinschaftlichen Warenbewegungen kann ein Fehler beim Umsatzsteuerausweis erhebliche Folgen haben. Das Gericht der EU (EuG) hat entschieden, dass eine Erwerbsbesteuerung auch dann bestehen bleiben kann, wenn der Lieferer aufgrund eines irrtümlichen Steuerausweises bereits eine Umsatzsteuerschuld ausgelöst hat.

 

Hinweis 
Bei einem innergemeinschaftlichen Erwerb wird die Umsatzsteuer grundsätzlich im Bestimmungsland 
geschuldet. Wird jedoch eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) eines anderen EU-Mitgliedstaats verwendet, kann zusätzlich ein sogenannter Auffangerwerb entstehen. Diese Regelung soll eine unversteuerte grenzüberschreitende Lieferung verhindern.

 

Die Mehrwertsteuersystem-Richtlinie sieht zudem vor, dass auch ein unrichtiger Umsatzsteuerausweis eine Steuerschuld auslösen kann. Das EuG hatte daher zu entscheiden, ob ein innergemeinschaftlicher Erwerb trotz Vorliegens einer solchen Steuerschuld weiterhin zu besteuern ist.

Im Besprechungsfall hatte eine österreichische Gesellschaft von in Österreich ansässigen Lieferanten Gegenstände erworben und diese in andere EU-Mitgliedstaaten liefern lassen. Den Lieferanten hatte sie im Rahmen dieser Erwerbe ihre österreichische USt-IdNr. mitgeteilt. Die Lieferanten stellten dann Rechnungen aus, die irrtümlich österreichische Umsatzsteuer auswiesen. Zugleich behandelte die österreichische Steuerverwaltung die Erwerbe mangels Nachweis der Besteuerung im Bestimmungsland weiterhin als steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe. Das EuG bestätigte diese Vorgehensweise: Die Regelungen zur Erwerbsbesteuerung und zur Steuerschuld aufgrund eines unrichtigen Umsatzsteuerausweises verfolgten unterschiedliche Zwecke und könnten nebeneinander angewendet werden. Ein fehlerhafter Steuerausweis beseitige daher nicht automatisch die Verpflichtung zur Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs.

Eine unzulässige Doppelbesteuerung liegt nach Ansicht des EuG hier nicht vor, da der fehlerhafte Umsatzsteuerausweis grundsätzlich durch eine Rechnungsberichtigung korrigiert werden kann. Das Urteil unterscheidet sich von einer früheren Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2022, bei der eine echte Doppelbelastung vorlag. Im aktuellen Fall beruhte die zusätzliche Steuerschuld dagegen lediglich auf einem korrigierbaren Fehler beim Rechnungsausweis.
 

HINWEIS

Die Entscheidung hat für Lieferungen nach Einführung der sogenannten Quick Fixes zum 01.01.2020 nur eingeschränkte Bedeutung, da für die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung grundsätzlich die Verwendung einer USt-IdNr. eines anderen EU-Mitgliedstaats erforderlich ist. Unternehmer sollten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen auf die richtige Verwendung der USt-IdNr. und einen korrekten Umsatzsteuerausweis achten, da Fehler zusätzliche Steuerfolgen auslösen können.

HAFTUNGSAUSSCHLUSS

Stand : September / Oktober 2026

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