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Glutenunverträglichkeit: Diätverpflegung als außergewöhnliche Belastung abziehbar?
Manche Menschen müssen aufgrund von „außergewöhnlichen Problemen“ deutlich höhere Kosten tragen als andere Menschen in ähnlichen Lebensverhältnissen. Im Steuerrecht werden diese Kosten nur dann als „außergewöhnliche Belastungen“ anerkannt und zum Abzug zugelassen, wenn sie unvermeidbar sind. Genauer gesagt darf derjenige Teil der Aufwendungen vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, der die dem Steuerzahler zumutbare Belastung übersteigt. Mit der Frage, ob auch Ausgaben für Diätmittel wegen einer Glutenunverträglichkeit (Zöliakie) als außergewöhnliche Belastungen in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden können, hat sich das Finanzgericht Köln (FG) befasst.
Ein Ehepaar hatte drei Kinder, von denen eines unter Zöliakie litt. Aufgrund seiner Krankheit benötigte das Kind eine glutenfreie Ernährung. Hierfür entstanden den Eheleuten Mehraufwendungen, die sie in ihrer Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend machten. Die Aufwendungen überstiegen jedoch nicht die zumutbare Belastung, so dass sie sich steuerlich nicht auswirkten. Die Eheleute begehrten allerdings eine Berücksichtigung ohne die zumutbare Belastung, da sie nur den zuzahlungspflichtigen Anteil geltend gemacht hätten.
Das FG wies die Klage als unbegründet ab: Das Finanzamt hat zu Recht die Mehraufwendungen für die diätische Ernährung des Kindes nicht als außergewöhnliche Belastungen zum Abzug zugelassen. Ein Steuerpflichtiger kann zwar Aufwendungen absetzen, denen er sich aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und die bei den meisten anderen Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands nicht entstehen. Aufwendungen für die Lebensführung (wie beispielsweise Verpflegungskosten) gehören aber nicht zu diesen Kosten - egal in welcher Höhe, ob unter oder über der zumutbaren Belastung. Zwar ist Zöliakie eine Krankheit und die Aufwendungen für entsprechende Arzneimittel können als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Das gilt aber nicht für die Diätverpflegung.
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