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Haushaltsnahe Dienstleistungen: Steuerermäßigung kann nicht erst in späterem Rechenschritt abgezogen werden
Der Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen, Beschäftigungsverhältnisse und Handwerkerleistungen (20 % der Arbeitskosten) wird nach dem Einkommensteuergesetz direkt von der berechneten tariflichen Einkommensteuer des Steuerzahlers abgezogen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass damit konkret die tarifliche Einkommensteuer gemeint ist, die sich aus der Anwendung des regulären Einkommensteuertarifs auf das zu versteuernde Einkommen ergibt. Liegt die tarifliche Einkommensteuer bei 0 €, lässt sich demnach kein Steuerbonus in Anspruch nehmen.
Geklagt hatte eine Frau, die ein negatives zu versteuerndes Einkommen erzielt hatte, so dass ihre tarifliche Einkommensteuer bei 0 € lag. Da sie jedoch zugleich positive steuerpflichtige Kapitalerträge erzielt hatte, die nicht der Kapitalertragsteuer unterlagen und die der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen waren (mit 25 % der Erträge), ergab sich für sie am Ende der Steuerberechnung im Ergebnis eine festzusetzende Einkommensteuer.
Das Finanzamt lehnte einen Abzug des Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen ab, da die tarifliche Einkommensteuer bei 0 € lag. Die Frau klagte dagegen und beantragte, den Bonus ersatzweise bei der Berechnung der (vorhandenen) festzusetzenden Einkommensteuer zu berücksichtigen.
Der BFH lehnte dies jedoch ab und verwies darauf, dass beim Abzug strikt auf die tarifliche Einkommensteuer abgestellt werden müsse. Die Einkommensteuer, die sich aus der Anwendung des gesonderten Tarifs für Kapitaleinkünfte ergebe, sei kein Bestandteil der tariflichen Einkommensteuer. Weiter verwiesen die Bundesrichter darauf, dass die Reihenfolge der erforderlichen Rechenschritte von der tariflichen Einkommensteuer hin zur festzusetzenden Einkommensteuer gesetzlich festgeschrieben sei, so dass der Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen nicht einfach ersatzweise von der festzusetzenden Einkommensteuer abgezogen werden könne, sofern ein Abzug von der tariflichen Einkommensteuer ausgeschlossen sei.
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