Steuerinfo-Archiv
Entwurf eines BMF-Schreibens: Befristete Absenkung des Umsatzsteuersatzes für Gaslieferungen
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 22.09.2022 den Entwurf eines Schreibens zur befristeten Absenkung des Umsatzsteuersatzes für Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz veröffentlicht. Der Entwurf basiert auf dem geplanten Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz. Mit diesem Gesetz wird der Umsatzsteuersatz für Gaslieferungen über das Erdgasnetz befristet vom 01.10.2022 bis zum 31.03.2024 von 19 % auf 7 % gesenkt. Das Gesetz befand sich Anfang Oktober 2022 allerdings noch im Gesetzgebungsverfahren.
Das Schreiben wird bereits im Entwurf zur Verfügung gestellt, um den betroffenen Unternehmen erste Hinweise dazu zu vermitteln, wie mit der Umsatzsteuersatzänderung umzugehen ist. Die Finanzverwaltung geht insbesondere auf Fragen zu Anwendungsbereich und Anwendungsbeginn, Vereinfachungsregelungen, Abrechnungen auf Grundlage des Gas-tages, Abschlagszahlungen, zu hohem Umsatzsteuerausweis in der Unternehmerkette und der Rückumstellung zum 01.04.2024 näher ein.
Bereits am 07.09.2022 hatte das BMF eine Formulierungshilfe für den Entwurf eines Gesetzes zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz veröffentlicht. Das Bundeskabinett hatte am 14.09.2022 die Formulierungshilfe beschlossen. Der ermäßigte Umsatzsteuersatz soll danach nur für die Lieferung von Gas über das Erdgasnetz gelten. Nicht ermäßigt besteuert wird die Lieferung von Gas über andere Vertriebswege (z.B. Tankwagen oder Kartuschen).
HINWEIS
Die Bundesregierung geht davon aus, dass die steuerpflichtigen Unternehmen die Umsatzsteuersenkung an die Bürgerinnen und Bürger weitergeben. Der Entwurf des Schreibens ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.
HAFTUNGSAUSSCHLUSS
Der Inhalt der Steuerinformation ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. Die Steuerinformation ersetzt nicht die individuelle Beratung.