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Grundstücksbeeinträchtigungen: Wie Entschädigungen steuerlich zu behandeln sind
In den Innenstädten ist Platz kostbar. Wird dort ein Wohnhaus errichtet, müssen bereits die Parkmöglichkeiten der Mieter mitbedacht werden. Am platzsparendsten ist es natürlich, wenn sich die Parkplätze in einer Tiefgarage unter dem Wohnhaus befinden. Ist genug Platz auf dem Grundstück vorhanden, ist das kein Problem. Wenn man jedoch hierbei (auch) auf das Nachbargrundstück angewiesen ist, wird sich dessen Eigentümer dies vergüten lassen. Es ist jedoch fraglich, wie eine solche Entschädigung steuerlich zu berücksichtigen ist. Das Finanzgericht München (FG) musste in einem solchen Fall ein Urteil fällen.
Der Kläger ist Eigentümer eines Mietshauses. Am 01.08.2016 traf er eine „Nachbarschaftsvereinbarung“ mit der Projektgesellschaft P. P wollte auf dem Nachbargrundstück Bestandsgebäude abreißen und neu errichten, inklusive einer zweistöckigen Tiefgarage. Infolge der Baumaßnahmen auf dem Nachbargrundstück wurden erhebliche Eingriffe in das Grundstück des Klägers durchgeführt. In der Vereinbarung gestattete der Kläger P. zum Beispiel die fachmännische Durchführung von Unterfangungen im Düsenstrahlverfahren unter der grenzständigen Außenwand seines Grundstücks für die an der Grundstücksgrenze erforderlichen Abstütz- und Unterfangungsmaßnahmen. Als Folge davon sollten Verpressmittel im Grundstück des Klägers verbleiben. Des Weiteren erlaubte der Kläger P, ein Werbebanner an seinem Grundstück anzubringen. Der Kläger erhielt von P. insgesamt eine pauschale Entschädigung von 150.000 €. Er schätzte, dass davon ca. 1.000 € auf die Anbringung des Werbebanners entfielen, und erklärte diesen Betrag als Einnahme aus Vermietung und Verpachtung. Das Finanzamt berücksichtigte jedoch zudem - anders als der Kläger - die Entschädigung von 149.000 € als sonstige Einkünfte.
Die dagegen gerichtete Klage vor dem FG war erfolgreich. Das Finanzamt ist zwar zu Recht davon ausgegangen, dass die Entschädigung nicht zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehört, da keine zeitlich begrenzte Nutzungsbefugnis vorliegt. Allerdings gehört die Entschädigung auch nicht zu den Einkünften aus sonstigen Leistungen. Denn eine solche Leistung ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann und um des Entgelts willen erbracht wird. Es liegt aber kein Entgelt für ein Dulden vor. Die Zahlung stellt vielmehr einen wirtschaftlichen Ausgleich für die Minderung des Grundstückswerts beim Kläger dar. Diese Minderung sollte durch die Entschädigungszahlung pauschalierend abgegolten werden.
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