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Einkommensteuererklärung 2022: Erstmals Verlustrückträge in das Vorvorjahr möglich

Bislang konnten Steuerzahler ihre nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte bei der Einkommensteuer lediglich in das Jahr vor der Verlustentstehung zurücktragen und den nicht verbrauchten Verlust als Verlustvortrag in Folgejahre mitnehmen. Mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz hat der Gesetzgeber jedoch geregelt, dass Verluste ab dem Veranlagungszeitraum 2022 erstmals auch in das Vorvorjahr vor Verlustentstehung zurückgetragen werden können. Dies ist allerdings nur möglich, soweit der Verlust nicht durch einen Rücktrag in das der Verlustentstehung unmittelbar vorangegangene Jahr verbraucht werden kann. Steuerzahler können also nicht einfach einen punktuellen Rücktrag in das Vorvorjahr wählen und dabei das Vorjahr „überspringen“, sondern müssen sich entscheiden, ob sie einen Verlust entweder

  • in die beiden Jahre vor Verlustentstehung zurücktragen lassen (und dann nur der verbleibende Betrag als Verlustvortrag fortbesteht) oder ob sie
     
  • komplett auf einen Rücktrag verzichten, so dass der gesamte Verlust für einen Vortrag in Folgejahre festgestellt wird.

HINWEIS

Das Finanzamt führt bei der Einkommensteuerveranlagung zunächst den Verlustrücktrag durch, sofern dies aufgrund vorhandener positiver Einkünfte möglich ist. Ist dies vom Steuerzahler nicht gewollt, kann er auf der Anlage „Sonstiges“ zur Einkommensteuererklärung eintragen, dass er von Verlustrückträgen absehen will. Welche Variante der Verlustnutzung steuerlich am sinnvollsten ist, sollten Sie unbedingt vorab mit uns als Ihrem steuerlichen Berater besprechen.

HAFTUNGSAUSSCHLUSS

Stand : Juli / August 2023

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