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Grundstücksveräußerungen: Verzicht auf die Steuerbefreiung nur im notariellen Vertrag möglich

Die Lieferung von Grundstücken ist von der Umsatzsteuer befreit. Auf diese Steuerbefreiung kann aber verzichtet werden.

Beispiel:
Unternehmer U1 ist Eigentümer eines bislang unternehmerisch genutzten Grundstücks. Er möchte das Grundstück an einen anderen Unternehmer (U2) veräußern, der es ebenfalls unternehmerisch nutzten möchte.

In diesem Beispiel ist die Lieferung des Grundstücks zwischen U1 und U2 umsatzsteuerfrei. Allerdings kann U1 auf die Steuerbefreiung verzichten. Ein Verzicht auf die Steuerbefreiung ist aus Sicht des U1 zum Beispiel dann sinnvoll, wenn er das Grundstück innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Verkauf bebaut hat. Würde nämlich dann die Veräußerung steuerfrei erfolgen, müsste U1 die Vorsteuer aus den Baukosten anteilig zurückzahlen.

Der Verzicht auf die Steuerbefreiung hat allerdings auch Auswirkungen auf U2, denn in diesem Fall schuldet U2 die Umsatzsteuer für die Grundstückslieferung. Bei einem angenommenen Kaufpreis von 500.000 € würde U2 damit 95.000 € Umsatzsteuer schulden. Der Verzicht auf die Steuerbefreiung muss daher bereits in dem notariellen Vertrag, den U1 mit U2 anlässlich der Grundstücksveräußerung schließt, erklärt werden. Das Bundesministerium der Finanzen weist in einem aktuellen Schreiben darauf hin, dass der Verzicht auf die Steuerbefreiung nicht mehr nachträglich möglich ist.

HINWEIS

Die steuerlichen Konsequenzen bei der Veräußerung von unternehmerischen Grundstücken sind sehr komplex. Neben der Frage, ob ein Verzicht auf die Steuerbefreiung sinnvoll ist, müssen noch weitere rechtliche Punkte geklärt werden. So ist zum Beispiel zu untersuchen, ob eine sogenannte Geschäftsveräußerung gegeben ist.

HAFTUNGSAUSSCHLUSS

Stand : September / Oktober 2017

Der Inhalt der Steuerinformation ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. Die Steuerinformation ersetzt nicht die individuelle Beratung.