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Geschenke an Geschäftsfreunde: Finanzämter klammern Pauschalsteuer weiterhin aus 35-€-Grenze aus
Geschenke unter Geschäftsfreunden sind im Wirtschaftsleben gang und gäbe, um Geschäftsbeziehungen zu fördern und Neukunden zu akquirieren. Müsste der Beschenkte den Wert der Zuwendung später versteuern, wäre der Zweck des Geschenks wohl schnell ins Gegenteil verkehrt, denn kaum jemand freut sich über etwas, für das er später selbst bezahlen muss. Um diese negative Folge auszuschließen, können Schenkende die Steuer auf das Geschenk gleich mitübernehmen. Das Einkommensteuergesetz sieht hierfür die Entrichtung einer 30%igen Pauschalsteuer vor.
In einem vielbeachteten Urteil aus dem März 2017 hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit der Frage beschäftigt, ob der Schenkende die gezahlte Pauschalsteuer als Betriebsausgaben absetzen darf. Das Gericht verwies auf die Regelungen zum unangemessenen Repräsentationsaufwand, nach denen Geschenke an Geschäftsfreunde mit einem Wert über 35 € (pro Empfänger und Jahr) nicht als Betriebsausgaben abziehbar sind. Die mitgeschenkte Pauschalsteuer darf nach Ansicht des BFH daher nicht als Betriebsausgabe verbucht werden, wenn
- der Wert des „Hauptgeschenks“ oder
- die zusammengerechneten Werte von „Hauptgeschenk“ und Pauschalsteuer die Wertgrenze von 35 € übersteigen.
Hinweis:
Demnach darf der Schenker die Pauschalsteuer also auch dann nicht als Betriebsausgabe abziehen, wenn der Wert des „Hauptgeschenks“ zunächst unter 35 € liegt und diese Wertgrenze erst nachträglich durch die Pauschalsteuer überschritten wird.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun auf diese Rechtsprechung reagiert und auf seiner Internetseite erklärt, dass die Pauschalsteuer von den Finanzämtern weiterhin nicht in die 35-€-Grenze eingerechnet wird. Die Finanzverwaltung hält an einer früheren Vereinfachungsregelung fest, nach der nur der Wert des „Hauptgeschenks“ für die Prüfung der 35-€-Grenze relevant ist, so dass eine Steuerübernahme durch den Schenkenden kein Betriebsausgabenabzugsverbot begründen kann.
HINWEIS
Die Auffassung des BMF ist eine gute Nachricht für Unternehmen, die Kunden und Geschäftsfreunde beschenken und die Steuer darauf übernehmen. Für die Frage des Betriebsausgabenabzugs ist allein relevant, ob der Wert des „Hauptgeschenks“ über oder bei maximal 35 € liegt.
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