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Straßenausbaubeiträge: Steuerliche Berücksichtigung von Handwerkerleistungen

Mussten Sie als Eigentümer eines Grundstücks schon einmal Straßenausbaubeiträge zahlen? Einen solchen Bescheid der Gemeinde aus dem Briefkasten zu holen ist keine angenehme Sache - in der Regel sind hier schnell mehrere tausend Euro zu bezahlen. Wie kürzlich das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) geurteilt hat, kann man sich diese Kosten jedoch in einigen Fällen teilweise vom Finanzamt zurückholen. In dem verhandelten Fall hatten die klagenden Grundstückseigentümer zwar verloren, aber das FG erläuterte, welche Straßenausbaubeiträge unter welchen Voraussetzungen steuerlich begünstigt sind.

  • Grundsätzlich ist alles, was neu hergestellt wird, nicht begünstigt. Sofern aber bereits eine Straße vorhanden ist - und sei es auch nur ein Sandweg wie im entschiedenen Fall -, geht das Steuerrecht nicht mehr von einer Herstellung, sondern von einer Modernisierung aus. Das ist eine der Voraussetzungen für die Begünstigung.
     
  • Die zweite Voraussetzung besteht darin, dass die vorgenommene Baumaßnahme einen räumlichen Bezug zum eigenen Haushalt haben muss. Im konkreten Fall von Straßenausbaubeiträgen bedeutet das, dass Arbeiten am Hauptweg bzw. an der Straße nicht begünstigt sind, Arbeiten an der Zuwegung zum Grundstück hingegen sehr wohl.
     
  • Als dritte Voraussetzung muss eine Aufteilung der Kosten in Handwerkerlohn und andere, nichtbegünstigungsfähige Kosten wie Planungs- und Materialkosten möglich sein.

Wenn alle drei Bedingungen erfüllt sind, steht der Begünstigung nichts mehr im Weg. In dem entschiedenen Fall scheiterte die Klage an dem fehlenden räumlichen Bezug zum eigenen Haushalt. Lediglich der Hauptweg war erneuert worden. Daher konnten die Hausbesitzer in diesem Fall keine Kosten geltend machen.

HINWEIS

Von Ihnen werden Straßenausbaubeiträge verlangt? Gerne besprechen wir mit Ihnen ganz konkret, ob eine Begünstigung möglich ist oder nicht und in welcher Höhe sich diese steuerlich auswirken kann.

HAFTUNGSAUSSCHLUSS

Stand : Februar / März 2018

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