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Einnahmenüberschussrechnung: Verteilung bei Nutzungsüberlassung über mehrere Jahre

Als Unternehmer ermitteln Sie Ihren Gewinn in der Regel mittels eines Vermögensvergleichs - der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV). Dabei wird der Gewinn aus wirtschaftlicher Perspektive betrachtet. Abweichend von dieser Regel können Unternehmer, die bestimmte Schwellenwerte (Umsatz: 600.000 €, Gewinn: 60.000 €) nicht überschreiten, anstelle von Bilanz und GuV eine Einnahmenüberschussrechnung zur Ermittlung des steuerlichen Gewinns erstellen.

Wesentlicher Unterschied ist, dass nun nicht mehr die wirtschaftliche Perspektive maßgeblich ist, sondern die Zahlungsperspektive: Ein Ertrag oder Aufwand liegt immer dann vor, wenn eine Ein- oder Auszahlung erfolgt. Sofern keine Zahlung erfolgt, ist die steuerliche Berücksichtigung eines wirtschaftlichen Sachverhalts nur in Ausnahmefällen möglich.

Für eine solche Ausnahme hat kürzlich eine Grundstückseigentümerin erfolgreich vor dem Finanzgericht Münster (FG) gestritten. Sie hatte einen Teil ihrer Grundstücksflächen einem Unternehmen überlassen, das wegen eines Kraftwerksbaus eine sogenannte Ausgleichsfläche aufforsten musste. Strittig war nun die Frage, wie denn das Geld für die Nutzungsüberlassung, das direkt am Anfang der Überlassung gezahlt worden war, steuerlich zu berücksichtigen war. Das Finanzamt wollte alles sofort versteuern.

Das FG war allerdings der Auffassung, dass für die Grundstückseigentümerin eine Ausnahmeregelung greift. Die Zahlung ist nämlich für eine Nutzungsüberlassung geflossen, deren Dauer einerseits begrenzt war und andererseits mehr als fünf Jahre umfassen sollte. In einem solchen Ausnahmefall gilt auch für Einnahmenüberschussrechner, dass eine Verteilung auf die Nutzungsdauer zulässig ist - im Streitfall waren das 25 Jahre.

Der Grund dafür, dass dieser Ausnahmefall tatsächlich vorlag, war übrigens die Begrenzung der Nutzungsdauer. Zwar war kein fixes Enddatum benannt, aber die Begrenzung ergab sich aus der geschlossenen Vereinbarung. Aufgrund des „Lebenszyklus“ eines Kraftwerks gilt es als sicher, dass sich die Nutzungsdauer mindestens über einen Zeitraum von 25 Jahren erstrecken wird. Frühestens dann muss ein Kraftwerksrückbau erfolgen und die genutzten Flächen müssen rekultiviert werden - die Nutzung der Ausgleichsfläche ist dann nicht mehr erforderlich und das Nutzungsverhältnis endet.

HINWEIS

Sie erkennen den Sachverhalt „Einnahmen für Nutzungsüberlassung über mehrere Jahre“ bei sich wieder? Eine vergleichbare Regelung gibt es auch auf der Ausgabenseite. Bitte sprechen Sie uns bei Fragen hierzu gerne an.

HAFTUNGSAUSSCHLUSS

Stand : November / Dezember 2017

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