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Internetverkäufe: Wann die Schwelle zur Gewerblichkeit überschritten ist

Wer seinen Keller oder Dachboden entrümpelt und den vorgefundenen Hausrat im Internet verkauft, muss in der Regel keine steuerlichen Konsequenzen befürchten, denn als Privatverkäufer entfaltet seine Tätigkeit keine steuerliche Relevanz. Wird der Umfang der Internetverkäufe aber immer weiter ausgebaut, kann die Schwelle von einem (regelmäßig steuerfreien) Privatverkauf zu einem (steuerpflichtigen) gewerblichen Handel überschritten werden.

Ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) veranschaulicht die Kriterien, die für einen solchen „Grenzübertritt“ entscheidend sind. Anlass der Entscheidung war der Fall einer Frau, die von 2009 bis 2013 Gegenstände aus Haushaltsauflösungen aufgekauft und mit einem Mindestgebot von 1 € auf eBay eingestellt hatte. Eine Steuerfahndungsprüfung deckte auf, dass sie pro Jahr zwischen 260 und 1.057 Auktionen mit Jahresumsätzen zwischen 40.000 € und 95.000 € durchgeführt hatte. Die Frau klagte gegen ihre Einstufung als gewerbliche Händlerin und die daraufhin ergangenen Einkommensteuer- und Gewerbesteuermessbescheide und trug vor, dass sie keine Händlerin sei, da sie weder ein Konzept noch Vorkenntnisse im Handel habe und nur gelegentlich Gegenstände aus Haushaltsauflösungen kaufe. Ihr sei es lediglich um den Nervenkitzel bei den Auktionen und um den Spaß beim Handeln gegangen.

Der BFH urteilte jedoch, dass die Frau zu Recht als gewerbliche Händlerin eingestuft worden sei. Hierfür habe die Vorinstanz zutreffend nicht nur die Dauer und die Anzahl der Verkäufe sowie die Höhe der Umsätze berücksichtigt, sondern auch auf den planmäßigen An- und Verkauf abgestellt. Ein solcher war im Entscheidungsfall anzunehmen, da die Frau ihre Waren in systematischer Art und Weise bei Haushaltsauflösungen angekauft und auf eBay verkauft hatte. Der BFH verwies darauf, dass der „Spaß am Handeln“ kein taugliches Kriterium sei, um private Verkaufsaktivitäten vom gewerblichen Handel ?abzugrenzen.

HINWEIS

Der BFH verwies noch einmal darauf, dass die handelnde Person für die Annahme einer gewerblichen Tätigkeit nicht dem Idealtypus eines Gewerbetreibenden entsprechen müsse, hier seien andere Kriterien entscheidend. Wer als Onlinehändler die Merkmale der Gewerblichkeit erfüllt, sollte frühzeitig mit offenen Karten spielen und seine Umsätze und Gewinne gegenüber dem Fiskus angeben. Da die Finanzbehörden die Verkaufsaktivitäten von Internethändlern mittlerweile über spezielle Analyseprogramme aufdecken können, lassen sich Verkäufe im großen Stil schwer verheimlichen. Werden gewerbliche Händler im Nachhinein enttarnt, drohen ihnen erhebliche Steuernachzahlungen und Zinsforderungen sowie Verfahren wegen Steuerhinterziehung.

HAFTUNGSAUSSCHLUSS

Stand : Februar / März 2021

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