Steuerinfo-Archiv
Häusliches Arbeitszimmer: Fehlender Alternativarbeitsplatz im Betrieb muss nicht belegt werden
Arbeitnehmer, die ihren Arbeitsplatz zu Hause in den eigenen vier Wänden eingerichtet haben, können den Fiskus häufig an den Kosten ihrer Wohnung oder ihres Hauses beteiligen. Wer sein Büro am Küchentisch, in einer Arbeitsecke eines ansonsten privat genutzten Raumes oder im Flur eingerichtet hat, kann die Homeoffice-Pauschale von bis zu 600 € pro Jahr (5 € pro Arbeitstag im Homeoffice, maximal 120 Tage Homeoffice im Jahr) als Werbungskosten absetzen.
Wer über ein abgeschlossenes häusliches Arbeitszimmer verfügt, kann häufig einen höheren Kostenabzug erreichen: Ist das häusliche Arbeitszimmer der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, dürfen die Raumkosten (z.B. anteilige Miete, Nebenkosten) steuerlich unbegrenzt abgezogen werden. Ist der Raum zwar nicht der Tätigkeitsmittelpunkt, steht dem Arbeitnehmer für seine Arbeit aber kein Alternativarbeitsplatz (z.B. im Betrieb des Arbeitgebers) zur Verfügung, darf er seine Raumkosten zumindest beschränkt mit bis zu 1.250 € pro Jahr steuermindernd absetzen. Bislang haben die Finanzämter für den beschränkten Raumkostenabzug häufig einen Nachweis des Arbeitgebers darüber verlangt, dass einem Arbeitnehmer kein Alternativarbeitsplatz im Betrieb zur Verfügung stand und die Arbeit von zu Hause angeordnet war.
Nach einer Antwort des Bundesfinanzministeriums (BMF) auf eine Anfrage des Steuerzahlerbundes muss dieser Arbeitgebernachweis in der Zeit der Corona-Pandemie nicht erbracht werden, sofern der Arbeitnehmer „aus Gründen des Gesundheitsschutzes“ im häuslichen Arbeitszimmer gearbeitet hat. Durften Arbeitnehmer also freiwillig entscheiden, ob sie ins Büro fahren oder in ihrem häuslichen Arbeitszimmer arbeiten, können sie ihr Arbeitszimmer trotzdem steuerlich absetzen. Die Ausnahmeregelung des BMF gilt in der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2021.
HINWEIS
Während der Corona-Pandemie hatte nicht jeder Arbeitgeber die Büros im Betrieb geschlossen und Homeoffice angeordnet, so dass diese theoretisch als weiterer Arbeitsplatz zur Verfügung standen und einen Abzug des häuslichen Arbeitszimmers ausgeschlossen hätten. Die Ausnahmeregelung der Finanzverwaltung ist zu begrüßen, da Arbeitnehmer im Corona-Alltag gleichwohl nicht immer die freie Wahl hatten, ihr Büro im Betrieb aufzusuchen.
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