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Fahrgemeinschaft senkt Spritkosten: Jeder (Mit-)Fahrer kann Entfernungspauschale abziehen
Die drastisch gestiegenen Treibstoffkosten bringen Berufspendler immer mehr in finanzielle Bedrängnis. Wer hier sparen will, sollte über die Einrichtung einer Fahrgemeinschaft nachdenken. Dies lohnt sich gleich in zweifacher Hinsicht: Zum einen können die Treibstoffkosten bei wechselseitigen Fahrgemeinschaften mindestens halbiert werden, zum anderen bleibt die Entfernungspauschale für jeden (Mit-)Fahrer absetzbar. Nicht nur der Fahrer kann die Pauschale abziehen, sondern jeder, der im Auto sitzt - und zwar mit „seinen“ Entfernungskilometern von zu Hause bis zur ersten Tätigkeitsstätte.
Hinweis:
Umwegfahrten zum Einsammeln oder Absetzen von Mitfahrern dürfen allerdings nicht zusätzlich abgesetzt werden. Für das Finanzamt zählt lediglich der Weg von der jeweiligen Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers. Eine längere Strecke kann aber zugrunde gelegt werden, wenn sie regelmäßig genutzt wird und verkehrsgünstiger ist (z.B. wegen starken Berufsverkehrs oder einer Großbaustelle auf der kürzeren Strecke).
Ob man Fahrer oder Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft ist, spielt nur für den jährlich absetzbaren Maximalbetrag der Entfernungspauschale eine Rolle. Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft dürfen maximal 4.500 € pro Jahr an Fahrtkosten absetzen. Für Fahrer, die ihren eigenen Wagen einsetzen, gilt diese Begrenzung nicht.
HINWEIS
Seit 2021 liegt die Entfernungspauschale für die ersten 20 Kilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bei 0,30 € und für jeden weiteren Entfernungskilometer bei 0,35 €. Eine Erhöhung der Pauschale auf 0,38 € ab dem 21. Kilometer war ursprünglich erst ab 2024 geplant, sie soll nach dem Entwurf des Steuerentlastungsgesetzes 2022 nun aber bereits auf das Jahr 2022 vorgezogen werden.
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