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Außergewöhnliche Belastung: Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung bei unverheirateten Paaren
Ein unerfüllter Kinderwunsch kann für ein Paar eine belastende Situation sein, vor allem wenn die Kinderlosigkeit darauf gründet, dass bereits von Anfang an die Wahrscheinlichkeit für die Weitergabe einer Erbkrankheit sehr groß ist. Zwar können die Kosten für eine künstliche Befruchtung bei Vorliegen einer Krankheit als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Aber ist auch eine chromosomale Translokation des Partners eine Krankheit? Darüber musste das Finanzgericht Niedersachsen (FG) entscheiden.
Die Klägerin war im Streitjahr ledig. Der Partner der Klägerin leidet an einer chromosomalen Translokation, einer genetischen Veränderung, die bei einem gemeinsamen Kind mit hoher Wahrscheinlichkeit zu schwersten Behinderungen führen würde. Ende 2018 besuchte die Klägerin daher ein Kinderwunschzentrum. In der Einkommensteuererklärung beantragte sie, die Aufwendungen in Verbindung mit der bei ihr durchgeführten künstlichen Befruchtung als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Das Finanzamt erkannte die Kosten nicht an, da der Grund für die Kinderwunschbehandlung nicht in der Person der Klägerin gelegen habe, denn diese sei gesund.
Die dagegen gerichtete Klage vor dem FG war erfolgreich. Nach der Rechtsprechung könnten Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn dadurch die auf einer Krankheit der Frau oder des Mannes beruhende Kinderlosigkeit behoben werden könne. Die chromosomale Translokation beim Mann sei als Krankheit anzusehen. Für den Abzug der Aufwendungen müsse keine Ehe bestehen. Bei der Klägerin könnten allerdings nur die von ihr gezahlten Beträge angesetzt werden. Die vom Partner gezahlten Beträge seien nicht zu berücksichtigen. Es gebe hier auch kein Wahlrecht wie bei verheirateten Paaren, die Aufwendungen durch den einen oder anderen Partner geltend zu machen.
Gegen dieses Urteil wurde die Revision zugelassen und auch bereits eingelegt. Die höchstrichterliche Entscheidung bleibt also abzuwarten.
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